Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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angenommen werden dürfe, damit der Schuldner noch besonders darauf aufmerksam gemacht 
werde, daß er nicht ohne diese Genehmigung an die Kirchväter zahlen, und von seiner 
Verbindlichkeit sich befreien könne. · 
§5.ZurSicherstellungdesKirchenvermögenshabendieKirchväter,welchedie 
Casse führen, durch ausdrückliche Hypothek auf eigene Grundstücke, oder durch hypothekari— 
sche Bürgschaft, oder durch Cession sicherer hypothekarischer Capitalien, oder durch Nie— 
derlegung von Staatspapieren, eine Caution zu bestellen, die in der Regel dem ungefäh— 
ren jährlichen Einkommen gleich kommen soll, welches die Kirchväter einzunehmen haben. 
Nur wenn die jährliche Einnahme von geringem Belang ist, kann die Kircheninspection, 
im Einverständnisse mit dem Kirchenpatron und den Kirchengemeindevertretern, diese Cau— 
tion ganz erlassen, oder aus andern erheblichen Gründen eine Ermäßigung gestatten. 
s6. Die Kircheninspectionen sind dafür verantwortlich, daß diesen Bestimmungen 
behörig nachgegangen werde; die bei den Kreisdirectionen angestellten Kirchen= und Schul- 
räthe aber haben bei ihren Revisionen auch darauf ihre Aufmerksamkeit zu richten. 
§ 7. In der Oberlausitz treten an die Stelle der Kircheninspectionen die Collatur- 
behörden, oder, insoweit dieß durch das Regulativ vom 1 ten August 1813 begründet 
ist, die Collatoren, an deren Befugnissen durch diese Verordnung überhaupt nichts geän- 
dert wird. 
§ 8. Die Kosten, welche durch die Bestellung der Cautionen (§ 5) und durch spä- 
tere Löschung der dazu etwa bestellten, oder Rückceession der, als Caution abgetretenen, 
Hypothek erwachsen, sind aus dem Kirchenvermögen zu übertragen. 
Die Cautionsdocumente sind in dem Kirchenkasten aufzubewahren. 
§9.Auf Cassen milder Stiftungen und Schulcassen, welche werbendes Vermögen 
besitzen, sind vorstehende Bestimmungen analog anzuwenden. 
Insbesondere haben die aufsehenden Behörden, unter der § 6 geordneten Verantwort- 
lichkeit, dafür zu sorgen, daß das Stammvermögen derselben in sicherer Verwahrung ge- 
halten werde. 
§ 10. Stehen dergleichen Stiftungen unter keiner öffentlichen Verwaltung, sondern 
sind dafür besondere Administratoren in den Stiftungsurkunden oder spätern Regulativen 
verordnet, so haben letztere entweder das Stammvermögen derselben bei einer öffentlichen 
Behörde zu deponiren, oder wenn sie es in den Händen behalten, durch Hypothek oder 
andere genügende Caution sicher zu stellen. 
Dafür, daß dieß geschehe, haben zunächst diejenigen zu sorgen, denen über derglei- 
chen Stiftungen Rechnung abzulegen ist. 
Dresden, den 13ten Februar 1845. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Heymann.
	        
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