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An das Ufer, auf welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur
dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren, oder das Aus= und
Einladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung dasselbe
hierzu nöthigen.
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze find jedoch von den Schiffs= und Floß-
führern sofort nach entfernter Gefahr oder erfolgter Ein= oder Ausladung wieder zu ver-
lassen, auch sind die Fahrzeuge und Flosse, so lange sie daselbst liegen, bei Nacht oder
dichtem Nebel durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne zu signalisiren, und, um den Zug
anderer Schiffe an der Leinpfadseite nicht zu hindern, die Masten niederzulegen.
Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiffe und Flosse mittelst der
Taue an solche zu befestigen, ist an derartigen außergewöhnlichen Ankerplätzen unbedingt
untersagt.
Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern stehender Brücken
ist unter allen Umständen verboten.
Zugleich bewendet es hierunter allenthalben ebenfalls bei den Anordnungen § 12 des
vorerwähnten Mandats vom vten August 1819.
#Z. In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur an solchen Stellen vor An-
ker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, selbst die größten Fahrzeuge oder
Flosse, neben jenem noch bequem vorbeifahren können. Solchenfalls und wenn ein Schiff
auf einer vom Ufer entfernten Stelle vor Anker geht, treten wegen dessen Signalisirung
die Bestimmungen §# 7 ein.
8 9. Kein Schiff darf im Fahrwasser da um= oder überladen, wo es dem Schiffs-
verkehr hinderlich ist.
Ist die Ableichtung nöthig, um das Schiff über Untiefen im Fahrwasser zu schaffen,
so muß sie stets vor den letzteren und an solcher Stelle geschehen, wo weder das beladene
Schiff, noch der Leichter den Schiffsverkehr hindern oder erschweren.
Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe nicht sofort oder nur
durch Ableichtung wieder abgebracht werden kann, so ist der Führer strafbar.
Die hierbei im Königreiche Sachsen dermalen besonders zu berücksichtigenden Ableichte-
stellen sind in der Beilage sub A. angegeben, und es werden die hinsichtlich derselben ein-
tretenden Veränderungen künftig ferner bekannt gemacht werden. #
§ 10. Sind gefährliche oder schwierige Stromstellen den Schiffs= oder Floßführern
nicht genau bekannt, so müssen sie dieselben durch vorausgeschickte Häupter untersuchen
lassen, insofern sie nicht vorziehen, sich da, wo Lootsen zu haben find, verselben gegen Er-
legung der tarmäßigen Gebühren zu bedienen.
1845. 6