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&11. Stehende Brücken dürfen von Dampfschiffen nur mit halber Geschwindigkeit
und zurückschlagenden Rädern passirt werden.
Beladene Segelschiffe können bei starker Strömung durch die Brückenbögen, da, wo
Lootsen zu haben sind, sich der letzteren bedienen, müssen aber außerdem die größte Vor-
sicht und Aufmerksamkeit beim Passiren der Brücke anwenden und namentlich in der Thal-
fahrt mittelst des Ankers sacken oder umlegen.
Unbeladene Fahrzeuge und Flosse können stromrecht durchgehen.
Segel-= und Dampfschiffe haben dabei ihre Masten und Rauchfänge soweit niederzu-
legen, daß die Bogenwölbung von denselben nicht berührt werden kann, auch ist von Fahr-
zeugen und Holzflossen jedes Anstreifen an die Seitenwände der Pfeiler zu vermeiden.
12. Jedes Schiff, welches im Begriff steht, eine im Gange befindliche Fähre zu
passiren, muß in angemessener Entfernung beilegen, bis die Fähre aus dem Bereiche des
Fahrwassers und des Wellenschlages gelangt ist.
Dagegen haben die Fährmeister oder Fährknechte während des Vorbeifahrens von Holz-
flossen den Gang der Fähre so lange, bis diese Flosse vorüber sind, einzustellen und be-
wendet es hierbei zugleich bei den wegen der einzelnen Fähren und Kahnüberfahrten in den
Fähren= und Ueberfahrtsordnungen, Pachtcontracten oder sonst enthaltenen oder ferner zu
treffenden besondern und localen Vorschriften.
§#13. Während des Fahrens bei finsterer Nacht oder dichtem Nebel muß jedes Schiff
oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei über einander befindliche, hell-
erleuchtete Laternen am halben Mast, oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer, nach
allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen.
Außerdem hat jedes Dampfschiff von 5 zu 5 Minuten und, dafern es ein Fahrzeug
in seinem Fahrstriche vor sich bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung ein deutlich ver-
nehmbares Zeichen durch die Glocke oder Dampfpfeife zu geben,
# 14. Von zwei sich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen oder Flossen
behält dasjenige, welches gezogen wird, die Leinpfadseite. Wird aber keins derselben ge-
zogen, so muß das zu Berg gehende dem zu Thal fahrenden, soweit es Wind und Oert-
lichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig diejenige Seite, auf welcher letzteres vorbei-
kommen kann, von einem an der Spitze aufgestellten Mann in angemessener Entfernung
durch Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen.
Auf diesen Zuruf ist von dem thalwärts fahrenden Schiffe oder Flosse, zum Zeichen,
daß er richtig verstanden worden, stets zu antworten.
15. Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß jedes dersel-
ben beim Ausweichen, soweit es thunlich ist, das ihm zur Rechten liegende Ufer halten.
Begegnen sie sich zur Nachtzeit, oder bei dichtem Nebel, so hat jedes derselben durch