Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(52 I) 
In solchem Falle ist der Ausgangszoll nur nach dem vertragsmäßig geringern Satze 
zu entrichten, für den Differenzbetrag zwischen Diesem und dem tarifmäßigen Zollsatze jedoch 
Sicherheit zu leisten. Daß und wie letzteres geschehen sei, wird in der Zolldeclaration, 
außer der zu ertheilenden Quittung über die Zollentrichtung, von dem abfertigenden Amte 
bekundet, daher das dem Waarenführer zu behändigende Eremplar der Declaration zugleich 
als Depositenschein dient. 
8. Erfolgt die Zollentrichtung bei dem Grenzzollamte, über welches die Wolle aus 
dem Zollvereinsgebiete ausgeht, so hat das Amt in der Deelaration, vor deren Aushändi- 
gung an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen. 
Hat die Zollentrichtung schon bei einem Amte im Innern Statt gefunden, so ist der 
Waarenführer, nach § 35 der Zollordnung, verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung 
der quittirten Declaration, dem Grenzzollamte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle 
in der Declaration bescheikligt und diese dem Waarenführer zurückgiebt. 
9. In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenzzollamte, 
und deren Ankunft im Bestimmungsorte von dem daselbst befindlichen Zollamte, oder, in 
Ermangelung eines solchen, von der Communalbehörde in der mitgekommenen Deeclaration 
bescheinigt. 
10. Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Declaration an dasjenige Amt 
im Zollvereinsgebiete, bei welchem nach pet. 7 Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt, 
wird letztere durch Zurückerstattung des baar eingelegten Depositums, oder durch Entlassung 
des Bürgen, aufgehoben. 
11. Bei directen Waarenversendungen aus Häfen des Zollvereins nach Belgischen 
Häfen auf Schiffen eines der Zollvereinsstaaten oder auf Belgischen Schiffen kommt es, 
nach Artikel 5 des Vertrags Lom isten September vorigen Jahres, auf den Nachweis des 
Ursprungs der Waaren nicht an. " 
Werden dagegen zur See nach Belgien zollvereinsländische Erzeugnisse des Bodens oder 
des Gewerbfleißes versendet, welche 
a) entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis 
zur Maas verladen werden, um von dort direct nach einem Belgischen Hafen zu 
gelangen (Artikel 6 des Vertrags, a linea 1), oder 
b) welche, sei es in zollvereinsländischen Häfen oder in den diesen gleichgestellten, 
unter a. bezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach einem der den 
Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas zu gelangen (ebendaselbst, 
a linea 3) 
so muß der Ursprung der Waaren, Falls auf die vertragsmäßige Behandlung derselben in 
Belgien Anspruch gemacht wird, durch ein Ursprungszeugniß nach pct. 2, 3 und 5 dieser
	        
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