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In solchem Falle ist der Ausgangszoll nur nach dem vertragsmäßig geringern Satze
zu entrichten, für den Differenzbetrag zwischen Diesem und dem tarifmäßigen Zollsatze jedoch
Sicherheit zu leisten. Daß und wie letzteres geschehen sei, wird in der Zolldeclaration,
außer der zu ertheilenden Quittung über die Zollentrichtung, von dem abfertigenden Amte
bekundet, daher das dem Waarenführer zu behändigende Eremplar der Declaration zugleich
als Depositenschein dient.
8. Erfolgt die Zollentrichtung bei dem Grenzzollamte, über welches die Wolle aus
dem Zollvereinsgebiete ausgeht, so hat das Amt in der Deelaration, vor deren Aushändi-
gung an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen.
Hat die Zollentrichtung schon bei einem Amte im Innern Statt gefunden, so ist der
Waarenführer, nach § 35 der Zollordnung, verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung
der quittirten Declaration, dem Grenzzollamte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle
in der Declaration bescheikligt und diese dem Waarenführer zurückgiebt.
9. In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenzzollamte,
und deren Ankunft im Bestimmungsorte von dem daselbst befindlichen Zollamte, oder, in
Ermangelung eines solchen, von der Communalbehörde in der mitgekommenen Deeclaration
bescheinigt.
10. Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Declaration an dasjenige Amt
im Zollvereinsgebiete, bei welchem nach pet. 7 Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt,
wird letztere durch Zurückerstattung des baar eingelegten Depositums, oder durch Entlassung
des Bürgen, aufgehoben.
11. Bei directen Waarenversendungen aus Häfen des Zollvereins nach Belgischen
Häfen auf Schiffen eines der Zollvereinsstaaten oder auf Belgischen Schiffen kommt es,
nach Artikel 5 des Vertrags Lom isten September vorigen Jahres, auf den Nachweis des
Ursprungs der Waaren nicht an. "
Werden dagegen zur See nach Belgien zollvereinsländische Erzeugnisse des Bodens oder
des Gewerbfleißes versendet, welche
a) entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis
zur Maas verladen werden, um von dort direct nach einem Belgischen Hafen zu
gelangen (Artikel 6 des Vertrags, a linea 1), oder
b) welche, sei es in zollvereinsländischen Häfen oder in den diesen gleichgestellten,
unter a. bezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach einem der den
Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas zu gelangen (ebendaselbst,
a linea 3)
so muß der Ursprung der Waaren, Falls auf die vertragsmäßige Behandlung derselben in
Belgien Anspruch gemacht wird, durch ein Ursprungszeugniß nach pct. 2, 3 und 5 dieser