Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Verordnung nachgewiesen, und das nachfolgend vorgeschriebene Verfahren beobachtet 
werden. 
12. In dem Falle unter a. pet. 11, wenn nämlich die nach Belgien bestimmten 
zollvereinsländischen Erzeugnisse in einem der Häfen zwischen der Elbe und Maas geladen 
werden sollen, sind die Waaren dem Grenzzollamte im Zollvereinsgebiete, über welches der 
Transport nach dem vorgedachten fremden Hafen Statt findet, unter Vorlegung des Ur- 
sprungszeugnisses, anzumelden. 
Von dem Grenzzollamte wird, nach vorgängiger Recognition und bei gutem Befunde 
des Verschlusses, insofern ein solcher überhaupt angelegt worden, der Ausgang der Waaren 
aus dem Zolloereinsgebiete auf dem Ursprungszeugnisse bescheinigt, und letzteres dem Waa- 
renführer zurückgegeben. 
Treffen bei dem Grenzzollamte Waaren ohne oder mit verletztem Verschluß ein, so 
muß, bevor der Ausgang bescheinigt wird, nicht nur die Revision der Waaren und deren 
Vergleichung mit dem Ursprungszeugnisse, sondern auch bei unverschlossen abgelassenen Waa- 
ren (pet. 5), soweit dieselben verschlußfähig sind, die Anlegung, und bei Waaren mit 
verletztem Verschlusse die Erneuerung des Verschlusses Statt finden. 
13. Erfolgt in dem, im pet. 11 unter b. gedachten Falle die Verladung der nach 
Belgien bestimmten Waaren in einem Hafen zwischen der Elbe und Maas, so ist nach Vor- 
schrift des pet. 12 zu verfahren. 
Geschieht die Verladung in einem Hafen des Zollvereins, so sind die zu verladenden 
Gegenstände, mit Vorlegung des Ursprungszeugnisses, dem in dem Hafenorte befindlichen 
Zollamte anzumelden, und es wird von letzterem in gleicher Weise verfahren, wie in pet. 12 
für das Grenzzollamt vorgeschrieben ist. 
14. Der in dem letzten Absatze des Vertragsartikels 17 ermäßigte Durchgangszoll- 
satz von 15 Mgr. vom Centner baumwollener Waaren, neuer Kleider, Leder und Leder- 
waaren, Wolle, wollenen Garns und wollener Waaren für die im Vereinszolltarife, im Ab- 
schnitte II. der dritten Abtheilung bezeichneten Straßenzüge findet nur dann Anwendung, 
wenn die betreffenden Artikel aus Belgien kommen ovder dahin gehen und unmittelbar über 
die Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien ein= und beziehendlich ausgeführt werden. 
Auf die aus Wollsortirungslagern nach Belgien zu versendende Wolle kann der er- 
mäßigte Durchgangszoll von 15 Ngr. nur dann zur Anwendung kommen, wenn Wolle, 
welche rechts der Oder, mit Ausschluß der Straße über Neu-Berun, eingegangen ist, 
entweder in dergleichen Lager gar nicht aufgenommen oder in besondern Räumen, unter 
Verschluß der Zollbehörde, gelagert wird.
	        
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