(54 )
15. Die in dem Vertragsartikel 19 stipulirten Erleichterungen für Belgisches Roh-
und Stabeisen (a und b) kommen nur dann zur Anwendung, wenn solches Eisen über die
Landgrenze, d. h. über die Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien, ingleichen mittelst
der Maas und des Rheins über Emmerich eingeht.
Im erstern Falle, beim Landtransport, wird der Nachweis des Ursprungs nicht gefor-
dert, vielmehr ist zur Anwendung der ermäßigten Zollsätze für das Grenzzollamt, beziehend-
lich für die Begleitschein-Empfangsämter, der Umstand hinreichend, daß der Eingang un-
mittelbar über die Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien erfolgt ist.
Im zweiten Falle, bei dem bezeichneten Wassertransport, ist der erleichterte Eingang
von folgenden Bedingungen abhängig, daß nämlich
a) die Versendung nur auf Schiffen der Zollvereinsstaaten oder auf Belgischen Schif-
fen, und nur auf Grund einer, von dem Königlich Belgischen Finanzministerium
zu ertheilenden Specialerlaubniß Statt findet;
b) der Transport des Eisens bis Emmerich direct, ohne Ausladung und Lagerung
unterwegs, erfolgt. Sollte während des Transports der Fall eines unabwend-
baren Ereignisses eintreten, so ist eine Ueberladung nur insoweit zulässig, als die-
selbe in ein anderes Schiff unter der Flagge eines der contrahirenden Theile
geschieht.
) Das Eisen
aa) mit einem, nach dem vereinbarten Muster von den Fabrikanten ausgestellten
und von der Communalbehörde des Erzeugungsorts visirten Ursprungszeug-
nisse, und
bb) mit einem Duplicat der Belgischen Ausgangszollquittung begleitet ist.
16. Wenn für den aus Belgien eingehenden Käse die Anwendung der in dem Ver-
tragsartikel 21 vereinbarten Zollerleichterung in Anspruch genommen wird, muß der Ursprung
desselben aus Belgien durch ein Ursprungszeugniß nachgewiesen werden, welches, wenn bei
dem vereinsländischen Eingangsamte auf Abfertigung unter Begleitscheincontrole angetragen
werden sollte, dem Begleitscheine anzustempeln ist.
Dresden, am 6ten März 1845.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.