Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

unter Verschluß gesetzt worden sind, aus dem freien Verkehr der Zollvereinsstaaten ab— 
stammen, und gegen den vereinsländischen Ursprung derselben kein Zweifel obwaltet, wird 
hiermit bescheinigt. 
J. den ten 184 
(Stempel) Firma des Amts oder der Ortsbehörde. 
Unterschrift. 
C. Bescheinigung des Ausganges. 
Den richtigen Ausgang der umstehend verzeichneten Gegenstände, welche mit richti- 
ZLem Verschlusse hier eingetroffen sind (oder: ohne Verschluss Imit verletztem 
Verschlusse]) bier eingetroffen und bei der hier vorgenommenen Revision mit 
dem Ursprungszeugnisse übereinstimmend befunden lund wie folgt, anderweit 
unters Verschluss gesetzt] worden sind) 
bescheinigt das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß die gedachten Gegenstände einer 
Durchgangsabfertigung in den Zollvereinsstaaten nicht unterlegen haben. 
JN. den ten 184 
Eingetragen unter. (Stempel) Firma des Amts. 
des Notübuchs. Unterschrift. 
II.) Bekanntmachung, 
die Anstellung eines Bezirksthierarztes für die Schönburgischen Receßherrschaf- 
ten betreffend; 
vom Isten März 1845. 
Nachdem, erstatteter Anzeige zu Folge, das Fürstlich und Gräflich Schönburgische Ge— 
sammthaus, vermöge des ihm nach dem Erläuterungsrecesse vom 9ten October 1835, 
Abschnitt VIII, 8 2 zustehenden Befugnisses, zu fernerer Ausführung des Gesetzes vom 
30 sten Juli 1836 neuerdings zu Anstellung eines Bezirksthierarztes für den Um- 
fang der Receßherrschaften verschritten ist, somit aber die drei, innerhalb der letztern beste- 
henden Medicinalpolizeibezirke zu einem besondern thierärztlichen Bezirke nach § 13 des an- 
gezogenen Gesetzes vereinigt worden sind, so wird solches mit Bezugnahme auf §& IV, V. 
der Verordnung vom 27 sten August 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 401) 
sowie auf die Verordnung vom 1 #ten Januar 1840 (Gesetz= und Verorpnungsblatt 
Seite 5) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1sten März 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 6 Demuth. 
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