(60 )
I12.) Verordnung,
die Berechtigung zu Ausstellung von Reisepässen an Ausländer betreffend;
vom 15ten März 1845.
*- Erwägung, daß die im § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 15ten Juni
1829. die Erläuterung und Ergänzung des wegen Verwaltung der Paßpolizei unterm
27sten Januar 1818 ergangenen Regulatios betreffend, enthaltene Bezeichnung derjeni-
gen Behörden, denen darnach die Berechtigung zur Ausstellung neuer Reisepässe
an Ausländer zustehen soll, insoweit derselben die frühere ständische Verfassung zu Grunde
liegt, durch die immittelst in der Landesverfassung eingetretenen Veränderungen ihren prac-
tischen Werth verloren und sich auch sonst das Bedürfniß fühlbar gemacht hat, die durch
& 1 der angezogenen Verordnung, ingleichen durch § 1 der wegen desselben Gegenstandes
von der Oberamtsregierung zu Budissin erlassenen Verordnung vom 2ten September 1829
über das Befugniß zur Paßausstellung an Ausländer getroffenen Bestimmungen nach Maaß-
gabe der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse und der verbesserten Einrichtung der städtischen
Polizeiverwaltung angemessen zu erweitern, so sind die gedachten Vorschriften, zugleich in
Berücksichtigung eines dieses Gegenstandes halber an die Regietung gelangten ständischen An-
trags, einer Revision unterworfen worden, in deren Verfolg mit Allerhöchster Ge-
nehmigung unter Aufhebung der §§# 1 der Verordnungen der Landesregierung vom
15ten Juli 1829 und der Oberamtsregierung vom 2ten September 1829 nunmehr ver-
ordnet wird, wie folgt:
Zur Ausstellung neuer Reisepässe an Ausländer sind hinführo als berechtigt anzusehen:
1) die Königlichen Landgerichte, Justizämter und Königlichen Ge-
richte, ingleichen die Justizümter in den Schönburgischen Receß-=
herrschaften,
2) die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig,
3) die Stadträthe in allen Städten des Königreichs, soweit dieselben zu Aus-
übung der Sicherheitspolizei befugt sind, wo aber diese Voraussetzung nicht ein-
tritt, an deren Stelle diejenige Behörde, welcher die Handhabung der Sicherheits-
polizei in der betreffenden Stadt zusteht, soweit sie daselbst ihren Sitz oder doch
eine jeder Zeit offene Erxpedition hat,
4) die Kanzleien der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf,
die Kanzleien der Klostergerichte Marienstern und Marienthal,
die Gerichtsbehörde zu Herrnhut,
die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Judicia zu Penig, Wechsel-
burg, Rochsburg und Remse, ingleichen
das Jadicium zu Wildenrfels.