Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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nisterium des Innern genehmigten Pläne zunächst die Fluren der Ortschaften und Ritter- 
güter: 1 
Steinpleiß, Ruppertsgrün, Beiersdorf, Reinersgrün, Unterneumark, Neumark, 
Schönbach, Brunn, Oberreichenbach, Stadt Reichenbach, Friesen, Obermylau 
und des Städtchens Netzschkau 
berühren und mit der Eröffnung der Arbeiten auf dieser Strecke demnächst begonnen 
werden. 
Indem nun das Ministerium solches und daß die in der Verordnung vom 15ten Mai 
1841 angezogenen, auf die Expropriation für die Zwecke der Sächsisch-Baperschen Eisen- 
bahn bezüglichen Bestimmungen, ingleichen die Verordnung vom 5ten März 1844 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 122) auf die vorgenannten Flurbezirke und die innerhalb 
derselben von der Bahnlinie betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung finden, an- 
durch zur öffentlichen Kenntniß bringt, ergehet zugleich an Alle, welche dabei betheiligt 
sind, Verordnung, sich danach gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 Ssten März 1845. 
Ministerium des Innern. 
   
von Falkenstein. 
Stelzuer. 
  
EI7.nrn Bekanntmachung, 
die Entscheidung eines in Beziehung auf das Gesetz, die höheren Justizbehör= 
den 2c. betreffend, vom 28sten Januar 1835, § 38, Nr. 1 entstandenen 
Zweifels betreffend; 
vom 13ten März 1845. 
De- Ministerium der Justiz hat in einer vor dem Amte Dresden wegen Wuchers anhän- 
gigen Untersuchungssache über den entstandenen Zweifel: 
ob in Untersuchungen wegen Vergehen, welche im Criminalgesetzbuche lediglich mit 
Geldstrafe bedroht sind, das erste Erkenntniß auch dann, wenn diese Geldstrafe 
so hoch ansteigen kann, daß bei der nach Art. 21 des Criminalgesetzbuchs vorge- 
schriebenen Verwandlung derselben in Gefängniß das Letztere in einer längeren als 
dreimonatlichen Dauer eintreten würde, von dem Untersuchungsgerichte abzufaf- 
sen sei, 
folgende Entscheidung gegeben, welche hiermit, nebst den inserirten Entscheidungsgründen, 
in Gemäßheit § 43 des Gesetzes, die höheren Justizbehörden 2c. betreffend, vom 28sten 
Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 62 fg.) zur bffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird.
	        
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