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Richtung beschränkt werden sollen und es handelt sich daher bei der Entscheidung
der vorliegenden Frage nicht sowohl um Auslegung des Gesetzes vom 3osten März
1838, als vielmehr des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835. Wenn nun aber
in dem letzteren Gesetze a. a. O. die Competenz der Appellationsgerichte zum ersten
Verspruch davon abhängig gemacht wird, daß die ordentliche Strafe, wenn sie
stattfünde, die Todes-, Zuchthaus-, oder eine die Dauer von acht Wochen überstei-
gende Gefängnißstrafe sein würde, nun aber unter der ordentlichen Strafe
jedenfalls nur die im Gesetze angedrohte Strafe, nicht aber das wegen facti-
scher Inexigibilität der letzteren zu ergreifende Auskunftsmittel verstanden werden
kann, so mag die Competenz der Untergerichte zur Abfassung des ersten Erkennt-
nisses in Fällen, wo nur Geldstrafe angedroht ist, um so weniger mit Grunde be-
zweifelt werden, je weniger anzunehmen ist, daß die Competenz der unteren Ge-
richtsbehörden hierunter einer größeren Beschränkung habe unterworfen werden
sollen, als die der untern Verwaltungsbehörden, je gewisser aber die letztere,
nach der ausdrücklichen Festsetzung in § 13 des Gesetzes über Competenzverhält-
nisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 2 Ssten Januar 1835 und
in § 3 der Ausführungsverordnung vom 28Ssten März 1835 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 55 fg. und 212 fg.) in der Zuerkennung
von Geldstrafen, selbst wenn die subsidiarisch eintretende Gefängnißhaft das für
die Verwaltungsbehörden übrigens bestimmte Maaß von acht Wochen übersteigen
sollte, unbeschränkt ist.
Demnach kann das Ministerium den eingangsgedachten Zweifel nur dahin ent-
scheiden: daß in Untersuchungen, wegen eines Vergehens, welches nach dem Cri-
minalgesetzbuche lediglich mit Geldstrafe bedroht ist, das Untersuchungsgericht das
erste Erkenntniß auch dann abzufassen habe, wenn die ausfallende Geldstrafe den
Betrag von sechzig Thalern übersteigt, und mithin im Falle der im Art. 21 des
Criminalgesetzbuchs vorgeschriebenen Verwandlung gefängliche Haft von längerer
als dreimonatlicher Dauer an deren Stelle tritt.
Hieraus ergiebt sich zugleich, daß der Unterrichter auch dann zum Verspruch in erster
Instanz competent bleibt, wenn wegen des fraglichen Vergehens (wie nach dem Gesetze ge-
gen die Theilnahme am Lotto 2c. vom 4Aten December 1837, §#5, Gesetz= und Verord-
nungsblatt desselben Jahres, Seite 128 fg.) neben dreimonatlicher Gefängnißstrafe auf
Geldstrafe erkannt werden kann, oder wenn neben einem mit Geldstrafe bedrohten Ver-
gehen ein anderes zur Bestrafung vorliegt, wegen dessen auf Gefängnißstrafe von dreimonat-
licher oder kürzerer Dauer zu erkennen ist.
Dresden, den 13ten März 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. Hausmann.