( 67 )
18.) Verordnung,
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug
auf die Eisenbahnen von Chemnitz nach Riesa und von Löbau nach Zittan
betreffend;
vom 28sten März 1845.
Nachdem sich zu Herstellung
1.) einer Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa zur Verbindung mit der Leipzig-Dresd-
ner Eisenbahn,
2.) einer an die Schsfisch. Schlesische Eisenbahn sich anschließenden Zweigbahn von Löbau
nach Zittau
unter Allerhöchster Genehmigung Actiengesellschaften gebildet haben, auch die Vorbereitun-
gen zu Ausführung der gedachten Unternehmungen so weit gediehen sind, daß der Angriff
des Baues in Gemäßheit des vom Ministerium des Innern im Allgemeinen genehmigten
Plans demnächst erfolgen kann, so wird unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10ten Au-
gust 1837 „wegen Abtretung des zu Erbauung innenbenannter Eisenbahnen erforderlichen
Grundeigenthums“ § 1 unter 1 und 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837,
Seite 74) mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes verordnet:
§1. Das Gesetz vom 10ten August 1837 tritt für die Eisenbahn von Chemnitz
nach Riesa und für die Zweigbahn von Löbau nach Zittau mit Publication gegenwärtiger
Verordnung in Wirksamkeit. Es gilt daher wegen Abtretung des zu Herstellung dieser
Eisenbahnen erforderlichen Grundeigenthums alles dasjenige, was durch das Gesetz vom
Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 37 1) hinsichtlich
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu ver-
längernden Eisenbahn in gleicher Beziehung bestimmt worden ist.
§ 2. In Beziehung auf das bei der Erpropriation für die 8 1 gedachten Eisenbah=
nen anzuwendende Verfahren und die dießfallsige Instruction der Straßenbaucommissionen
und Taratoren ist denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Voll-
zugsverordnung zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in der zu deren Ergänzung und Erläuterung
unter dem 14ten März 1836 ergangenen Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1836, Seite 72) nicht minder in der Verordnung vom öten März 1844 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind, vorbehältlich jedoch der
Abänderungen und weiteren Bestimmungen, die zu einzelnen Puncten künftig getroffen und
bekannt gemacht werden dürften.