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Wegen einer nach Maaßgabe der Bestimmung unter 3 der Verordnung vom 14ten
März 1836 zu dem dort angegebenen Zwecke auch von den Unternehmern der Chemnitz=
Riesaer und Löbau-Zittauer Eisenbahn zu bestellenden angemessenen Caution wird seiner
Zeit, da nöthig, das Erforderliche regulirt und zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden.
§ 3. Es wird bekannt gemacht, daß nach den dem Ministerium des Innern vorgeleg-
ten und genehmigten Detailplänen die Linie der Eisenbahn von Löbau nach Zittau
auf dem zuerst in Angriff zu nehmenden Tracte von Zittau nach Herrnhut die Fluren
der Orte
Stadt Zittau,
Pethau,
Alt-Hönnitz,
Mittel-Herwigsdorf und Scheibe,
Nieder= und Mittel-Oderwitz,
Ober-Oderwitz,
Ober-Ruppersdorf mit Neu-Ober-Ruppersdorfl,
Nieder-Ruppersdorf,
Herrnhut und
Berthelsvorf
berühren wird, mithin die Bestimmungen der in den §#§ 1, 2 gedachten Gesetze und Ver-
ordnungen auf die genannten Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen
Grundstücke namentlich Anwendung zu leiden haben.
#P#. Ueber die Richtungslinie der Chemnitz-Riesaer und den weitern Tract der Löbau-
Zittauer Eisenbahn erfolgt künftig besondere Verordnung.
Dresden, den 2 8sten März 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzuer.
–.
Letzte Absendung: am 12###en# April 1845.