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bei einem höheren Betrage des Losgeldes aber auf
Zwölf Pfennige
zu bestimmen.
Hat der Besitzer für seine Angehörigen noch besonderes Losgeld zu entrichten, so kommt
zu obiger Rente noch der Betrag von
Zwölf Pfennigen,
so daß der gesammte Betrag der Ablösungsrente äußersten Falls bis auf
Vier und Zwanzig Pfennige
jährlich
ansteigen kann.
Mit diesen Renten wird zugleich die etwanige Verbindlichkeit zu Abentrichtungen bei
einem blos zeitweiligen Aufenthaltswechsel abgelöst.
4. Der Lauf dieser Renten beginnt jedenfalls mit dem nächsten halbjährigen Termine
(sten April oder 1sten October) nach Bestätigung des Ablösungsrecesses. Uebrigens aber
sind auf dieselben alle allgemeine gesetzliche Bestimmungen über die Ablösungsrenten anzu-
wenden.
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5. Unangesessenen sind weder Losgelder, noch Ablösungsrenten deshalb anzusinnen.
6. Uebrigens sind auf das Befugniß, Losgeld zu fordern, die Vorschriften des Ge-
setzes, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablbsungsgesetze betreffend, vom heutigen Tage
§§# 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
7. Die Bestimmungen 8§8 2, 3, 4, 5 und 6 des gegenwärtigen Gesetzes leiden auch
auf die in alterbländischen Ortschaften vorkommenden derartigen Verbindlichkeiten An-
wendung.
8. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 1sten Juli 1846.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
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