Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(78) 
C. 
W 36) Gesetz, 
den Schluß der Landrentenbank betreffend; 
vom 21sten Juli 1846. 
W.y, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, wegen der ferneren Ueberweisungen von Ablösungsrenten an die Land- 
rentenbank, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen: 
1. Von der lUleberweisung an die Landrentenbank sollen alle solche Ablösungsrenten, 
welche von einem späteren Termine, als vom isten April des Jahres 
Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Funfzig 
für #e Bank zu laufen anfangen würden, dergestalr ausgeschlossen sein, daß in Betreff 
derselben die nach den Bestimmungen § 37 des Ablösungsgesetzes, § 24 des Gesetzes vom 
1 Aten Juni 1834 und 6 50 des Gesetzes Lom 27sten März 1838, dem Berechtigten zu- 
stehende Wahl zwischen der Annahme von Rentenbriefen und unmittelbarer Erhebung der 
Renten von den Verpflichteten wegfällt, vielmehr letztere unbedingt Platz greift. 
2. Diese Ausschließung findet statt ohne Unterschied der Ursachen, weshalb eine an 
die Landrentenbank zu überweisende Rente nicht längstens von obgedachtem Termine an für 
deren Rechnung zu laufen beginnen könnte, sowie ohne Unterschied der Zeit des Abschlusses 
und der Bestätigung der Recesse, durch welche die Renten festgestellt worden sind. 
3Z. Ablbsungsrenten, welche von den Rentepflichtigen vor Ablauf der durch die Verord- 
nung vom 2 2 sten December 1842 bestimmten, am 3 1 sten Derember 1845 zu Ende gegan- 
genen Frist auf die Landrentenbank uberwiesen worden sind, und für diese vom 1sten April 
1846 auch wirklich zu laufen beginnen können, sind entweder sofort von diesem Termine an, 
oder, dafern der Berechtigte, vermöge der ihm nach § 20 der Verordnung vom nten März 
1837 zustehenden Wahl Baarzahlung verlangt, und die Landrentenbankverwaltung von 
der ihr solchenfalls freistehenden halbjährigen Kündigungsfrist Gebrauch machen will, vom 
1sten October 1846 an, auf die Landrentenbank zu übernehmen. 
Auf Renten aber, wegen deren Ueberweisung die Verpflichteten zwar die oberwähnte Frist 
innengehalten haben, welche jedoch aus irgend einem Grunde noch nicht vom Isten April 1846 
für die Bank zu laufen beginnen können, kommen lediglich die Bestimmungen §& 4 zur An- 
wendung. 
4. Es soll nämlich zwar auch noch fernerhin den Rentepflichtigen freistehen, auf Uleber- 
nahme ihrer Ablösungsrenten auf die Landrentenbank anzutragen.
	        
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