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„ 37) Verordnung
wegen Erlassung des Gesetzes, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend;
vom 22sten Juni 1846.
Friedrich August, von GOTTE#S Gnaden König von Sachsen
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Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Erlassung eines Gesetzes, die
Bestellung von Friedensrichtern betreffend, Uns einverstanden, auch das hiernach verfaßte
Gesetz in der Reinschrift eigenhändig vollzogen haben, so bringen Wir solches beigefügt
hierdurch zur Publication.
Wenn Wir hierbei genehmigt haben, daß die Männer, denen nach diesem Gesetze durch
Wahl der Gemeinden das Amt übertragen werden soll, daß sie durch ihre Vermittlung
Rechtsstreitigkeiten in Güte beizulegen suchen, die Bezeichnung „Friedensrichter“ erhalten,
so bestimmen Wir doch, daß dieser an richterliche Functionen erinnernden Benennung un—
geachtet die Wirksamkeit der Friedensrichter in die durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten
Grenzen eingeschlossen bleibe, und weder diesen Beamten die Eigenschaft von richterlichen
Beamten, noch ihren Verhandlungen in anderen Beziehungen, wo in Gesetzen die gericht—
liche Form für gewisse Handlungen oder Willenserklärungen vorgeschrieben ist, die Eigen—
schaft von gerichtlichen Verhandlungen beigelegt werde.
Wegen Ausführung des Gesetzes hat Unser Ministerium der Justiz durch besondere
Verordnung das Nöthige anzuordnen, auch eine Instruction für die Friedensrichter bekannt
zu machen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 2 2 sten Juni 1846.
Friedrich August.
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Julius Traugott Jakob von Koenneritz-