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38) Gesetz,
die Bestellung von Friedensrichtern betreffend;
vom 22sten Juni 1846.
Wau. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
haben, um Gelegenheit zu geben, daß Rechtsstreitigkeiten auch in anderem Wege, als durch
Anrufung der Gerichte geschlichtet werden, und hierdurch Processen vorzubeugen, für dienlich
erachtet, daß an Orten, wo solches gewünscht wird, hierzu besondere Friedensrichter bestellt
werden, und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
& 1. Das Anmt eines Friedensrichters besteht darin, daß er durch seine Vermittlung
Rechtsstreitigkeiten in Güte beizulegen suche.
§# 2. Die Friedensrichter werden von den Gemeinden, und zwar in Städten, wo die
allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch den größeren Bürgerausschuß, oder, wo ein
solcher nicht besteht, durch die Stadtverordneten, in Dörfern und denjenigen kleinen Städten,
welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, durch den Gemeinderath, und wo
ein solcher nicht besteht, durch die sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindeglieder gewählt.
§ 3. a) Gemeinden an Orten von 500 oder mehr Einwohnern können einen Frie-
densrichter für sich allein wählen.
b) Kleinere Gemeinden haben sich, wenn sie einen Friedensrichter zu haben wünschen,
durch Vermittlung der Gemeindeobrigkeiten mit anderen benachbarten kleineren Gemeinden
zur Wahl eines gemeinsamen Friedensrichters zu vereinigen, oder sie können sich auch zu glei-
chem Behufe an eine benachbarte größere Gemeinde anschließen.
Ausnahmsweise kann in einzelnen Fällen zwar auch kleineren Gemeinden von der Oberbe-
hörde gestattet werden, für sich allein die Wahl eines Friedensrichters vorzunehmen, jedoch
nur mit dem Vorbehalte, daß anderen benachbarten kleineren Gemeinden, welche späterhin in
den Bezirk des Friedensrichters einzutreten wünschen, solches nicht versagt werden darf.
C) Auch bei größeren Gemeinden von 500 oder mehr Einwohnern ist gestattet, daß deren
mehrere, benachbarte, durch Vermittlung der Gemeindeobrigkeiten sich zur Wahl eines ge-
meinsamen Friedensrichters vereinigen.
4) Es darf jevoch in diesem, sowie in dem unter b. bemerkten Falle, der aus mehreren
Gemeinden zu bildende Bezirk eines Friedensrichters nicht über 3000 Einwohner umfassen.
ec) Mit Bewilligung des Friedensrichters sowohl, als der Gemeinde oder der mehreren
Gemeinden, für die er gewählt ist, in dem oben unter b. a. E. gedachten Ausnahmefalle aber,