Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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ohne daß es dieser Bewilligung bedarf, können auch nach erfolgter Wahl Gemeinden, welche 
an letzterer nicht Theil genommen haben, in den Bezirk des Friedensrichters noch mit ein- 
treten. Doch gilt auch hier die unter d. bemerkte Beschränkung hinsichtlich der Einwoh- 
nerzahl. 
) Die nach vorstehenden Bestimmungen erfolgte Verbindung mehrerer Gemeinden zu ei- 
nem friedensrichterlichen Bezirke besteht so lange fort, als nicht bei Eintritt des Falles, daß 
eine neue Wahl eines Friedensrichters vorzunehmen ist, und zwar noch bevor die Wahl vor 
sich geht, eine oder die andere der verbundenen, Gemeinden ihren Austritt erklärt. 
8) An Orten von mehr als 3000 Einwohnern können mehrere Friedensrichter gewählt 
werden, deren jedem sodann sein besonderer Bezirk anzuweisen ist. Die Größe und Abgren- 
zung dieser Bezirke richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und ist von der Gemeindeobrig- 
keit zu bestimmen. 
§ 4. Wenn ein Friedensrichter für mehr als eine Gemeinde gewählt werden soll, so 
treten die Gemeinderäthe der mehreren Gemeinden, beziehendlich Gemeinderäthe und Bürger- 
ausschuß oder Stadtverordnete, zur Wahl zusammen. Gemeinden, welche keinen Gemeinde- 
rath haben, werden dabei durch den Gemeindevorstand und den Gemeindeältesten vertreten. 
§ 5. Die Leitung der Wahl geschieht: 
1) wenn einzelne Gemeinden für sich allein einen Friedensrichter wählen, durch die Vor- 
stände der in 92 genannten Wahlcorporationen, 
2) wenn mehrere Gemeinden zusammen einen gemeinschaftlichen Friedensrichter wählen, 
a) durch die Gemeindeobrigkeit, dafern diese mehreren Gemeinden eine und dieselbe 
Gemeindeobrigkeit haben, 
b) durch den Amtshauptmann des Bezirks, wenn die mehreren Gemeinden unter 
verschiedene Obrigkeiten gehören. 
§6. Darüber, daß ein Friedensrichter oder mehrere Friedensrichter gewählt werden 
sollen, muß ein ordnungsmäßig, in Städten von den Stadtverordneten mit Einverständniß 
des Stadtraths gefaßter Gemeindebeschluß vorhanden sein. Auf Grund dieses Gemeindebe- 
schlusses ergehet in dem § 5 unter 1. bemerkten Falle an die in § 2 genannten Wahlcorpora= 
tionen von der Gemeindeobrigkeit die Aufforderung zur Vornahme der Wahl, deren Ergebniß 
sodann derselben anzuzeigen ist. In den in § 5 unter 2. gedachten Fällen ist der auf einen 
solchen Gemeindebeschluß zu gründende Antrag auf Veranstaltung der Wahl eines Friedens- 
richters beziehendlich bei der Gemeindeobrigkeit oder bei der Bezirksamtshauptmannschaft an- 
zubringen. 
8 7. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der bei der Wahlhandlung an- 
wesenden Bürgerausschußpersonen oder Stadtverordneten, Gemeinderathsmitglieder, Ge- 
meindevorstände, Gemeindeältesten, und zwar, wenn von mindestens Dreien der Stimmenden
	        
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