Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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darauf angetragen wird, mittels geheimer Abstimmung durch Zettel. Erst bei der dritten 
Abstimmung, wenn sich bei der ersten und zweiten keine absolute Stimmenmehrheit ergeben 
hat, entscheidet relative Stimmenmehrheit, zwischen Mehreren aber, welche bei der dritten 
Abstimmung gleiche Stimmenzahl haben, das Loos. 
In Ansehung der Zahl der Stimmenden, welche erforderlich ist, damit die Wahl des 
Friedensrichters gültig erfolgen könne, kommen die Vorschriften der allgemeinen Städteord- 
nung §§ 111 und 159 und der Landgemeindeordnung §§ 46 und 54 in Anwendung, und 
zwar sowohl dann, wenn eine Gemeinde für sich allein wählt, als auch dann, wenn meh- 
rere Gemeinden zusammen wählen. Bei Wahlen der letzteren Art ist demnach erforderlich, 
daß aus jeder der mehreren Gemeinden mindestens zwei Drittheile der Stadtverordneten, oder 
beziehendlich des größeren Bürgerausschusses oder des Gemeinderaths gegenwärtig sind und 
an der Abstimmung Theil nehmen. Von Gemeinden, welche keinen Gemeinderath haben, 
muß bei einer solchen mit anderen Gemeinden zusammen vorzunehmenden Friedensrichterwahl 
(§ 4) wenigstens entweder der Gemeindevorstand oder der Gemeindeälteste gegenwärtig sein 
und an der Wahl Theil nehmen. 
6 8. Die Wahl geschieht auf Drei Jahre. 
§ 9. Der zum Friedensrichter Gewählte ist nicht genöthigt, die Wahl anzunehmen; 
wer aber die auf ihn gefallene Wahl angenommen hat, ist gehalten, das Amt als Friedens-= 
richter zu übernehmen und drei Jahre hindurch, sofern er vazu nach § 13 fg. befähigt bleibt, 
zu verwalten. 
§ 10. Lehnt der zum Friedensrichter Gewählte die Wahl ab, so hat der Vorstand der 
Wahlversammlung sogleich, und ohne daß es deshalb eines erneuerten Antrags bedarf, eine 
andere Wahl zu veranstalten. 
#11. Nach Ablauf der drei Jahre (§ 8) findet eine neue Wahl Statt, insofern sich 
nicht die Gemeinde für Wiederaufhebung der getroffenen Einrichtung erklärt. 
Bei der neuen Wahl ist der bisherige Friedensrichter von Neuem wählbar. 
§ 12. Die gewählten Friedensrichter werden durch die Gerichtsbehörde ihres Wohn- 
ortes bestätigt und für ihre Amtsverwaltung eidlich in Pflicht genommen. Bei Solchen, 
welche auf diese Weise als Friedensrichter in Pflicht genommen worden sind, bedarf es, wenn 
sie von Neuem oder zu einer spätern Zeit wieder zu Friedensrichtern gewählt werden, keiner 
neuen eidlichen Verpflichtung, sondern nur einer Verweisung auf die früher übernommene 
Pflicht. 
§ 13. Inhaber von Patrimonialgerichten, welche in ihrem Gerichtsbezirke ihren we- 
sentlichen Wohnsitz haben, werden, wenn sie in diesem zum Friedensrichter gewählt worden 
sind, durch das betreffende Königl. Bezirksgericht bestätigt und verpflichtet. 
1846. 14
	        
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