Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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den Partheien angesonnen werden. Andere Auslagen, z. B. Aufwand für Reisen, kann der 
Friedensrichter nur dann von den Partheien erstattet verlangen, wenn sie dasjenige, wo- 
durch die Auslagen verursacht worden, selbst beantragt, oder ausdrücklich genehmigt haben. 
§ 48. a) Die nach Vorstehendem den Partheien anzusinnenden Kosten sind, wenn 
eine gütliche Vereinigung zu Stande gekommen, von beiden Partheien zu gleichen Theilen 
zu tragen, dafern nicht etwas Anderes ausdrücklich unter ihnen ausgemacht worden ist. 
b) Bei fruchtlos versuchter Gütepflegung sind die Kosten ebenfalls von beiden Par- 
theien zu gleichen Theilen zu tragen, wenn der Friedensrichter von beiden gemeinschaftlich um 
seine Vermittlung angegangen worden war (§ 22). Insofern sich jedoch darunter Kosten 
befinden, welche eine Parthei allein, ohne die andere, durch einen besonderen Antrag veran- 
laßt hat, sind solche auch von dieser Parthei allein zu tragen. 
Jc) Wenn endlich auf Anrufen blos einer Parthei der Termin zur Gütepflegung ange- 
setzt und letztere fruchtlos versucht, oder durch Ausbleiben beider Partheien oder einer der- 
selben im Termine vereitelt worden, so hat die Parthei, welche den Termin ausgebracht 
hat, die Kosten allein zu tragen, jedoch auch hier mit Ausnahme solcher, welche etwa die 
andere Parthei für sich allein durch einen besonderen Antrag veranlaßt hat. 
§*49. Die Stempelfreiheit der Verhandlungen vor dem Friedensrichter erstreckt sich 
nicht auf solche an sich stempelpflichtige Verträge, welche bei Gelegenheit der Gütepflegung 
Lor dem Friedensrichter von den Partheien abgeschlossen und von ersterem mit im Protocolle 
niedergeschrieben werden. 
§ 50. Das Protocollbuch und Amtssiegel des Friedensrichters ist von der Gemeinde 
aus der Gemeindecasse anzuschaffen. Eben daher ist dem Friedensrichter eine angemessene 
Vergütung für Schreibmaterialien auszusetzen und zu gewähren. 
Ist der Friedensrichter für mehrere Gemeinden gewählt (§J 4), so haben zu diesem, 
sowie zu dem nach § 28 etwa entstehenden Aufwande diese Gemeinden sämmtlich nach einem 
der Einwohnerzahl entsprechenden Verhältnisse beizutragen. 
Das Nämliche gilt von den durch die Wahlen der Friedensrichter, sowie durch ihre Be- 
stätigung und Verpflichtung entstehenden Kosten, welche sich aber ebenfalls, bei übrigens 
gebühren= und stempelfreier Erpedirung, auf die nothwenvigen Verläge beschränken. 
§ 51. Ueber Dasjenige, was die Partheien bei der Gütepflegung vor dem Friedens- 
richter auf den Gegenstand derselben Bezügliches und zur Sache Gehöriges geäußert haben, 
ist der Friedensrichter, wenn nach der Zeit die Sache zur gerichtlichen Verhandlung kommt, 
im Civilprocesse als Zeuge unzulässig. 
§ 52. Das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Friedensrichter und die von 
demselben veranstaltete Gütepflegung hat nicht die Wirkung, den Lauf einer Verjährung zu 
unterbrechen.
	        
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