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4) Die Forderungen der Gast-, Schank= und Speisewirthe für Wohnung, Bekösti-
gung und sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen, ingleichen
5) die Forderungen derer, welche bewegliche Sachen verleihen, wegen des Leihgeldes
für den Gebrauch derselben, z. B. der Inhaber von Leihbibliotheken wegen des Lese-
geldes für verliehene Bücher.
6) Die Forderungen der öffentlichen und Privat- Lehr= und Erziehungs-, sowie
Pensions= und Verpflegungsanstalten aller Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege
und allen sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand.
7) Die Forderungen der öffentlichen und Privatlehrer hinsichlich ihrer Honorare.
Ausgenommen sind jedoch von den unter 6 und 7 genannten Forderungen dieje-
nigen, welche bei der Universität und anderen öffentlichen Schul-, Pensions= und Ver-
pflegungsanstalten vorschriftmäßig gestundet werden.
8) Forderungen der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes und an-
derer im Lehrcontracte stipulirter Vortheile.
9) Rückständige Alimente und Auszugsprästationen.
10) Ansprüche der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelbhner und anderer Hand-
arbeiter wegen rückständigen Arbeitslohnes.
11) Die Ansprüche der Haus= und Wirthschaftsofficianten, der Hauslehrer, Hand-
lungsgehülfen, Privatcopisten und des Gesindes an Gehalt, Lohn und anderen Emolu=
menten.
12) Die Forderungen böffentlicher Behörden aller Art an rückständigen Gebühren
und Verlägen, ingleichen die Geschäftsforderungen der Advocaten und Notare, sowie der
Aerzte und Chirurgen.
13) Die Forderungen der Kirchen= und Schuldiener an Stol= und sonstigen Ac-
cidenzgebühren.
§J2. Die Verjährung beginnt bei den unter Nr. 11 genannten Ansprüchen mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses, aus welchem sie entstanden sind.
Bei allen anderen im § 1 genannten Ansprüchen ist der Anfang der dreijährigen
Verjährungsfrist von dem Schlusse des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben ge-
fordert werden konnten.
§3. War bei der Publication dieses Gesetzes der Anspruch bereits fällig, und,
was die Ansprüche unter Nr. 11 anlangt, das betreffende Dienstverhältniß bereits be-
endigt, so ist die dreijährige Frist vom Schlusse des Jahres 1846 an zu rechnen.
Reicht jedoch zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach den zeithe-
rigen gesetzlichen Bestimmungen eine kürzere Frist aus, als in diesem Gesetze bestimmt
worden, so hat es bei jener kürzeren Frist sein Bewenden.