Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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8 4. Riückstände an directen und indirecten, dem Staate, den Kirchen und anderen 
juristischen oder Privatpersonen zuständigen Abgaben, Zehnten, Zinsen, Leibrenten und 
anderen Renten, ingleichen an Capitalzinsen, Mieth= und Pachtgeldern, Pensionen, Be- 
soldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theilzahlungen eines Ca- 
pitals anzusehen sind, unterliegen zwar, insofern nicht für einzelne derselben durch beson- 
dere Gesetze oder Statuten eine andere Verjährungszeit eingeführt ist, der ordentlichen 
Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, es wird aber bei allen diesen 
Ansprüchen durch Production der Ouittungen über drei auf einander solgende Jahre zu 
Gunsten des Schuldners die Rechtsvermuthung begründet, daß dieselben auch auf die frü- 
heren Jahre entrichtet seien. 
Hierbei wird jedoch, soviel öffentliche Abgaben betrifft, vorausgesetzt, daß die frag- 
lichen Quittungen von derselben Einnahmebehörde ausgestellt worden seien. 
5. Die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung wird unterbrochen: 
a) durch förmliche Klaganstellung und die Insinuation der darauf erlassenen Ladung, 
b) durch eine bei dem zuständigen Gerichte mündlich oder schriftlich angebrachte An- 
zeige nebst einer darauf vom Richter an den Schuldner zu erlassenden schriftlichen Noti- 
sication, in welcher, daß dadurch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde, zu 
bemerken ist. 
Diese Anzeige muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, die 
deutliche Bezeichnung des Grundes und Gegenstandes des Anspruchs, die genaue Angabe 
des Geldbetrags oder Werths der Forderung und endlich das Gesuch um schriftliche No- 
tification an den Schuldner, 
) bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger erecutivischer Beitreibung eignen, durch 
eine an den Schuldner erlassene Zahlungsauflage, 
2) durch ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen, wenn es vor Gericht 
erfolgt, und ein Protocoll darüber aufsgenommen worden ist, 
e) durch einen vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleich, sowie endlich 
f) durch die Ausstellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses. 
§ 6. Die im §5 unter a, b, c gedachten richterlichen Verfügungen bewirken das 
Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre., von der Insinuation derselben, 
oder, wenn darauf ein weiteres gerichtliches Verfahren gefolgt ist, von der letzten darin 
vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Parthei an gerechnet. Ist jevoch wegen 
des fraglichen Anspruchs eine rechtskräftige Verurtheilung eingetreten, so unterliegt derselbe 
fortan nur der ordentlichen Verjährung. 
8 7. Diese letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse, dem Ab- 
schlusse eines vor dem Friedensrichter getroffenen Vergleichs und der Ausstellung eines Schuld- 
scheins zu (§ 5 d, e, 1,). · 
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