Gecth aund Verdnungsblalt
r das Königreich Sachsen,
14 Stück vom Jahre 1846.
42) Verordnung,
die Publication des Gesetzes zur weiteren Ausführung des Bundesbeschlusses
über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte
Aufführung vom 22sten April 1841 betreffend;
vom 27 sten Juli 1846.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 1.
Indem wir nachstehend das Gesetz zur weiteren Ausführung des Bundesbeschlusses
über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung vom
2 2sten April 1841 zur Publication bringen, finden Wir Uns zugleich zu folgender Er-
klärung bestimmt:
Der im § 17 des gedachten Gesetzes enthaltenen Vorschrift, wonach nur die
Theilnahme der einem deutschen Bundesstaate nicht angehörigen Interessenten an
dem durch dieses Gesetz gewährten Rechtsschutze von gewissen Bedingungen ab-
hängig gemacht worden ist, und daher Componisten und dramatische Schriftsteller,
welche anderen deutschen Bundesstaaten angehören, diesen Rechtsschutz ohne Rück-
sicht auf die in dem betreffenden Bundesstaate bestehende Gesetzgebung gleich den
inländischen Schriftstellern und Componisten innerhalb der durch § 1 des Gesetzes
über die bundesgesetzliche Bestimmung hinaus erweiterte Zeitfrist genießen, haben
Wir in der Hoffnung die Genehmigung ertheilt, daß auch die Regierungen der-
jenigen deutschen Bundesstaaten, in welchen zur Zeit eine ähnliche Erweiterung.
der bundesgesetzlichen Frist nicht Statt gefunden hat, Saächsischen Componisten
und dramatischen Schriftstellern und deren Rechtsnachfolgern den bundes= und
landesgesetzlichen Schutz gegen unbefugte Aufführung ihrer Werke innerhalb einer
gleich langen Frist gewähren werden. Wir behalten Uns daher für den Fall, daß
eine dem entsprechende Zusicherung im Wege der Verhandlung nicht zu erlangen
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