Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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8 3. Die zu gewährende Entschädigung besteht (vergl. jedoch 8 6) in dem Betrage 
der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der Kosten und ohne Unter- 
schied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem oder mehreren anderen den 
Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat. 
§ 4. Z Sicherstellung dieses Entschädigungsanspruchs ist der Berechtigte befugt, die 
Beschlagnahme des in § 3 bezeichneten Einnahmebetrags auszuwirken. 
Er kann jedoch auch nach der Aufführung seines Stücks die Herausgabe dieses Einnahme- 
betrags verlangen. 
5. Will der Berechtigte die in § 3 erwähnte Entschädigung nicht in Anspruch neh- 
men, so steht ihm auch frei, auf Bestrafung dessen, der die unbefugte Aufführung veran- 
staltet hat, anzutragen. Solchenfalls ist mit Rücksicht auf die Größe der Bühne, bei welcher 
die Aufführung stattgefunden hat, des muthmaaßlichen oder wirklichen Ertrags der letzteren 
und darauf, ob eine stehende oder wandernde Bühne in Frage ist, auf eine Geldbuße bis 
zu Fünf Hundert Thalern zu erkennen. 
§s6. Sovwohl von der nach § 3 zu gewährenden Entschädigung, als von der nach § 5 
zu erkennenden Strafe fallen zwei Drittheile dem Berechtigten, ein Drittheil aber der Armen- 
casse des Orts zu, wo die unbefugte Aufführung stattgefunden hat. 
8 7. Endlich kann auch der Berechtigte gegen die beabsichtigte unbefugte Aufführung 
des Werkes ein obrigkeitliches Verbot ausbringen. 
§ 8. Welches der in den §§ 3 bis 7 erwähnten Mittel zu Verfolgung seines Rechts- 
anspruchs der Berechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl überlassen; nur schließt die 
Anwendung eines der in 8§ 3, 5 und 7 aufgezählten Mittel den Gebrauch eines anderen dieser 
Mittel aus. 
§ 9. Der Entschädigungsanspruch (§ 3), sowie der Anspruch auf Geldbuße (§ 5) ist 
bei dem competenten Civilgerichte im Wege des bürgerlichen Processes auszuführen. Dagegen 
kann der Antrag auf ein gegen die Aufführung zu erlassendes Verbot, sowie auf die im § 4 
geordnete Beschlagnahme unmittelbar bei der Polizeibehörde des Orts angebracht werden. 
§ 10. Den Anträgen der letzteren Art (§§ 4 und 7) ist Statt zu geben, sobald das Recht 
des Antragstellers durch Production des Manuseripts oder durch sonstige für ihn sprechende 
Urkunden, z. B. durch briefliche Anfragen wegen Aufführung oder Ueberlassung des Stücks, 
oder durch Nachweis der Iventität seiner Person mit dem benannten Verfasser desselben, eini- 
germaaßen bescheinigt ist, und nicht von dem Unternehmer der Aufführung sofort die hierzu 
erlangte Berechtigung beigebracht wird, es müßte denn ver Erlassung des in § 7 erwähnten 
Verbotes ein erhebliches polizeiliches Bedenken entgegen stehen. In dem letzteren Falle ist 
jedoch stets mit der im § 4 gedachten Beschlagnahme zu verfahren. 
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