Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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§18. Musikalische Werke hören durch Uebersetzung des dazu gehörigen oder durch 
Unterlegung eines anderen Tertes nicht auf, Originalwerke zu sein. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 27 sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
44)0 Gesetz, 
die bei dem Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und bei der 
Strafverwandlung zu befolgenden Grundsätze betreffend; 
vom 30sten Juli 1846. 
Wag, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden für angemessen, in Betreff der für den Fall des Zusammentreffens verschiedenartiger 
zeitlicher Freiheitsstrafen zeither befolgten, im Criminalgesetzbuche enthaltenen Grundsätze, und 
in Beziehung auf die hierbei und sonst vorkommende Verwandlung einer Strafart in die an- 
dere, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgende zum Theil abändernde Bestim- 
mungen zu treffen: 
§ 1. Wenn Zuchthausstrafe des ersten und des zweiten Grades mit einander zusam- 
mentreffen, so soll künftig nicht die geringere dieser Strafen in die schwerere verwandelt, 
sondern es sollen dieselben stets neben einander erkannt und nach einander vollstreckt 
werden. 
§ 2. Bei zusammentreffenden Zuchthausstrafen verschiedenen Grades ist die Zucht- 
hausstrafe ersten Grades zuerst zu vollstrecken; nur in dem Falle, wenn ein zu Zuchthaus- 
strafe verschiedener Grade Verurtheilter sich mit Vorbehalt der weiteren Vertheidigung in 
das Zuchthaus hat einliefern lassen, ist mit Verbüßung der Zuchthausstrafe zweiten Grades 
zu beginnen. 
§ 3. Treffen zeitliche Zuchthausstrafen ersten oder zweiten Grades allein oder in 
Verbindung mit einander mit Arbeitshausstrafe zusammen, so ist die Arbeitshausstrafe in 
Zuchthausstrafe zweiten Grades nach dem Maaßstabe, daß Ein Jahr Arbeitshausstrafe
	        
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