Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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der obgedachten Erläuterung stattfindende Reduction vor dem Uebergange auf die höhere 
Strafart vorzunehmen. 
& 10. Wenrn bei einem nach Art. 233 zu beurtheilenden Diebstahle, zufolge der 
übrigen dabei einschlagenden Verhältnisse, der Verbrecher mit Arbeitshausstrafe, jevoch 
von kürzerer Frist, als nach Art. 17 für Zuchthausstrafe zweiten Grades zulässig ist, zu 
belegen sein würde, so ist zwar nur auf Arbeitshausstrafe zu erkennen, diese jevoch in 
ihrer Dauer um die Hälfte zu erhöhen. 
Was dem zuwider in der Erläuterung zum Art. 233 vom 16ten Juni 1840 fest- 
gesetzt worden, wird aufgehoben. 
#11. Grleichergestalt wie nach § 10 ist zu verfahren, wenn der Richter nach 
Art. 240 des Criminalgesetzbuchs für angemessen erachtet, die verwirkte Arbeitshausstrafe 
in der zunächst folgenden höheren Strafart verbüßen zu lassen, dieselbe jedoch noch nicht 
die Dauer von einem Jahre erreicht. Zwölf Monate sind hierbei einem Jahre gleich zu 
achten. Soll nach dem erwähnten Artikel Zuchthausstrafe zweiten Grades von noch nicht 
zweijähriger Dauer in der nächst höheren Strafart verbüßt werden, so ist statt derselben 
auf Zuchthaus ersten Grades in gleicher Dauer, und ohne Berücksichtigung der im Art. 17 
getroffenen Bestimmungen zu erkennen. 
& 12. Wenn auf geführte Vertheidigung die in der vorigen Instanz dem Verbrecher 
auferlegte Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades beziehendlich auf Zuchthausstrafe 
zweiten Grades oder auf Arbeitshausstrafe herabgesetzt wird, so ist die Strafe im niederen 
Strafgrade niemals auf eine längere Dauer zu erkennen, als in welcher die Strafe des 
höheren Grades auferlegt war. 
§ 13. Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen sind auch auf solche Ver- 
brechen anzuwenden, welche vor der Bekanntmachung desselben begangen worden sind. 
Ist jedoch in der deshalb anhängigen Untersuchung bereits ein Erkenntniß publicirt, so 
kommen sie in zweiter Instanz nur insoweit zur Anwendung, als dadurch nicht eine 
Verlängerung der in erster Instanz überhaupt erkannten Freiheitsberaubung herbeigeführt 
wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 30sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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