Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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6 10. Hiernächst soll es zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste den auf 
der Landes= oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergacademie zu Freiberg, der 
Forstacademie und der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt, auf einer der Aca- 
demieen der bildenden Künste, der chirurgisch-medicinischen Academie zu Dresden, auf einer 
der beiden Landesschulen zu Meißen und Grimma, oder einem der Gymnasien oder Ly- 
ceen des Landes und auf einem inländischen Schullehrerseminar studirenden jungen Leuten, 
welche ihren Cursus begonnen haben und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, sowie 
über hinreichende Fähigkeiten durch genügende Zeugnisse sich ausweisen können, nachge- 
lassen sein, erst nach Ablauf des 222sten Lebensjahres sich über ihren Eintritt in die 
Armee oder ihre Stellvertretung (§ 58) zu entscheiden. Sie sind jedoch in diesem Falle 
bis zu dem gedachten Zeitpuncte in die Dienstreserove, in welcher sie die höchsten Loos- 
nummern erhalten sollen, zu stellen, ohne daß ihnen diese zwei Jahre künftig als Dienst- 
zeit angerechnet werden können. 
Uebrigens bleibt es den Rekrutirungscommissionen nachgelassen, in einzelnen Fällen 
die obgedachte Entscheidungsfrist bis nach Ablauf des vier und zwanzigsten Lebensjahres 
des Betheiligten zu verlängern. 
Ueber den wegen ihres Eintritts in die Armee oder des Gebrauchs der Stellvertre- 
tung gefaßten Entschluß haben dergleichen Individuen in dem Jahre, in welchem die 
ihnen gestattete Frist abläuft, längstens am Tage vor der Loosziehung bei der betreffen- 
den Rekrutirungscommission sich zu erklären, wenn auch im einzelnen Falle der Ablauf 
des 22 sten oder des 24sten Lebensjahres erst nach dem Loosziehungstage erfolgen sollte. 
Hat ein solcher Militärpflichtiger die Erklärungsfrist verabsäumt, so ist ihm einst- 
weilen ein Ersatzmann zu bestellen und er aufzufordern, binnen drei Wochen die rück- 
ständige Erklärung abzugeben. Kommt er innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht 
nach, so ist er seines Wahlrechts verlusttg und, dafern er noch tüchtig, in die Armee 
einzustellen. 
Drittes Capitel. 
Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee. 
&# 11. Die Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee entspringt: 
a) aus Untüchtigkeit, 
b) aus Unwürdigkeit. 
## 12. Als untüchtig zum Dienste in der Armee sind zu betrachten diejenigen, 
welche 
a) nicht wenigstens 67 Zoll Dresdner Maaß messen und 
b) zu Ertragung der Beschwerden des Waffendienstes nicht geeignet gefunden werden.
	        
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