Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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& 13. Unwürdig in der vaterländischen Armee zu dienen sind diejenigen, welche 
a) ZSuchthausstrafe, oder 
b) wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens 
Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben; 
) als Vagabonden anzusehen oder wegen wiederholter verbrecherischer Handlungen 
und nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten moralischen Verdorbenheit 
der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig zu achten 
sind. 
& 14. In den unter b und c gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen 
der Rekrutirungscommission überlassen, nach reiflicher Erwägung der dabei obwaltenden 
Umstände die Nichtunwürdigkeit des betreffenden Individuums auszusprechen. 
*15. Befindet sich ein dergleichen Individuum während der Dauer der Rekruti- 
rung noch in einer Criminaluntersuchung, oder sind die sonst erforderlichen Nachweisungen 
nicht sofort herbeizuschaffen, so ist die Entscheidung über dessen Unwürdigkeit bis zum 
Ausgange der Untersuchung oder der Erledigung der Anstandsursachen überhaupt auszu- 
setzen. Es haben jedoch an dieser Entscheidung außer dem Amtshauptmanne auch der 
im Loosziehungstermine anwesend gewesene Eivil= und Militärcommissar Theil zu nehmen. 
§ 16. Gegen Entscheidungen, durch welche Unwürdigkeit ausgesprochen worden, 
steht die Recursergreifung an die Kreisdirection binnen 14 Tagen und die Beschwerde- 
führung an die Oberrekrutirungsbehörde binnen 3 Wochen, von deren Bekanntmachung 
an gerechnet, offen. 
# 17. Die wegen Unwürdigkeit zum Dienste in der Armee nicht geeigneten Mi- 
litärpflichtigen sind dessenungeachtet, sofern sie körperlich tüchtig befunden werden, mit zur 
Loosung zu ziehen. 
§ 18. Trifft einen derselben das Loos zum Eintritte in den Militärdienst, so ist 
derselbe verpflichtet, die zu Einstellung eines Einstehers § 58 festgesetzte Summe zu be- 
zahlen. Ist er dieß wegen Unvermögen nicht im Stande, so hat er die Schuld nach 
und nach an den Stellvertretungsfonds abzutragen. 
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche 
Weise zur Ausführung gebracht werde. 
Viertes Capitel. 
Bestand und Bildung der Armee. 
§ 19. Die bewaffnete Macht besteht aus 
der activen Armee und der Kriegsreserve.
	        
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