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& 13. Unwürdig in der vaterländischen Armee zu dienen sind diejenigen, welche
a) ZSuchthausstrafe, oder
b) wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens
Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben;
) als Vagabonden anzusehen oder wegen wiederholter verbrecherischer Handlungen
und nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten moralischen Verdorbenheit
der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig zu achten
sind.
& 14. In den unter b und c gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen
der Rekrutirungscommission überlassen, nach reiflicher Erwägung der dabei obwaltenden
Umstände die Nichtunwürdigkeit des betreffenden Individuums auszusprechen.
*15. Befindet sich ein dergleichen Individuum während der Dauer der Rekruti-
rung noch in einer Criminaluntersuchung, oder sind die sonst erforderlichen Nachweisungen
nicht sofort herbeizuschaffen, so ist die Entscheidung über dessen Unwürdigkeit bis zum
Ausgange der Untersuchung oder der Erledigung der Anstandsursachen überhaupt auszu-
setzen. Es haben jedoch an dieser Entscheidung außer dem Amtshauptmanne auch der
im Loosziehungstermine anwesend gewesene Eivil= und Militärcommissar Theil zu nehmen.
§ 16. Gegen Entscheidungen, durch welche Unwürdigkeit ausgesprochen worden,
steht die Recursergreifung an die Kreisdirection binnen 14 Tagen und die Beschwerde-
führung an die Oberrekrutirungsbehörde binnen 3 Wochen, von deren Bekanntmachung
an gerechnet, offen.
# 17. Die wegen Unwürdigkeit zum Dienste in der Armee nicht geeigneten Mi-
litärpflichtigen sind dessenungeachtet, sofern sie körperlich tüchtig befunden werden, mit zur
Loosung zu ziehen.
§ 18. Trifft einen derselben das Loos zum Eintritte in den Militärdienst, so ist
derselbe verpflichtet, die zu Einstellung eines Einstehers § 58 festgesetzte Summe zu be-
zahlen. Ist er dieß wegen Unvermögen nicht im Stande, so hat er die Schuld nach
und nach an den Stellvertretungsfonds abzutragen.
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche
Weise zur Ausführung gebracht werde.
Viertes Capitel.
Bestand und Bildung der Armee.
§ 19. Die bewaffnete Macht besteht aus
der activen Armee und der Kriegsreserve.