Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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li20. Die Stärke der activen Armee richtet sich nach den desfallsigen Bestimmungen 
des deutschen Bundes. 
Dieselbe wird gebildet aus der bereits dienenden und der von Zeit zu Zeit nach den 
gesetzlichen Bestimmungen zur Ergänzung hinzugekommenen Mannschaft. 
§ 21. Die Ergänzung der activen Armee erfolgt 
a) durch Aushebung, 
b) durch freiwilligen Eintritt. 
§ 22. Die näheren Bestimmungen über die Aushebung und den freiwilligen Ein- 
tritt in die Armee sind im 6ten und 7ten Gapitel enthalten. 
§23. Die Kriegsreserve wird gebildet aus den Mannschaften, welche ihre gesetzliche 
sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee vollendet haben. 
Sofort nach Beendigung dieser sechsjährigen, oder durch übernommene Stellvertretung 
oder freiwilliges Fortdienen (§ 55) verlängerten Dienstzeit in der activen Armee erfolgt 
der Uebertritt aus der letzteren in die erstere. 
§ 24. Die Kriegsreserve ist dazu bestimmt, um von dem Zeitpuncte an, wo die 
active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung zu dienen. Sie 
ist von da an, gleich der activen Armee, nach Maaßgabe der Verhältnisse und des Be- 
dürfnisses zum Dienste sowohl im Felde, als im Lande zu verwenden. 
8§ 25. Weährend die active Armee auf dem Friedensetat sich befindet, werden die 
Mannschaften der Kriegsreserve fortwährend in einem bestimmten militärischen Verbande 
gehalten, sie bleiben jedoch ständig beurlaubt und werden nur in jedem Jahre vierzehn 
Tage lang zur Uebung in dem Waffendienste von dem Urlaube eingezogen. 
§ 26. Im Friedensstande sind dieselben an Etablirung eines eigenen Hausstandes 
durch Verheirathung, Ansäßigmachung oder selbstständigen Erwerbsbetrieb nicht behindert. 
Sie genießen in dieser Beziehung mit Personen des Civilstandes gleiche Rechte, haben 
aber auch mit denselben gleiche aus diesem Verhältnisse hervorgehende Verpflichtungen. 
Auf Militärgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der be- 
treffenden Truppenabtheilung Anspruch. · 
8 27. Den militärischen Gerichtsstand behalten sie nur 
a) in Betreff der sowohl während der Beurlaubung, als während der zeitweiligen 
Anwesenheit bei ihrer Truppenabtheilung begangenen Militärverbrechen; 
b) wegen der während der Anwesenheit bei ihrer Truppenabtheilung sich zu Schul— 
den gebrachten Polizeivergehen. 
In allen anderen vorstehend nicht ausdrücklich ausgenommenen Beziehungen treten 
dieselben unter die Civilgerichtsbarkeit und sind insoweit auch nur den allgemeinen Lan— 
desgesetzen unterworfen.
	        
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