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8 28. Die Cibvilgerichte bleiben in den nach vorstehenden Bestimmungen vor sie
gehörenden Rechtssachen der Kriegsreservemannschaften auch während deren zeitweiliger
Anwesenheit bei ihrer Truppenabtheilung competent, sie haben jedoch wegen Behändigung
einer Verfügung an selbige, sowie überhaupt in den einen Aufschub nicht leidenden An—
gelegenheiten das betreffende Kriegsgericht zu requiriren.
Auch können während dieser Zeit die Kriegsgerichte in Fällen, wo nach ihrem Er—
messen Gefahr auf dem Verzuge haftet, ohne vorgängige Requisition richterliche Hand—
lungen vornehmen.
& 20. Sobald die active Armee auf den Kriegsfuß gesetzt worden, tritt auch hin-
sichtlich der zum activen Dienste einberufenen Kriegsreserve die kriegsgerichtliche Competenz
in demselben Umfange ein, wie bei den Mannschaften der activen Armee. Von den zu
dieser Zeit gegen Kriegsreservemannschaften vor Civilgerichten bereits anhängigen Rechts-
sachen sind Strafsachen bei dem betreffenden Kriegsgerichte fortzustellen.
* 30. Neben der Kriegsreserve besteht die Dienstreserve.
& 31. Sie dient von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt,
sowohl zur Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatze des
bei selbigem im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes.
Unter Nichtstreitenden sind die Mannschaften begriffen, welche dem Fuhrwesen, der
Bäckerei und den Sanitätsanstalten der Armee zugetheilt werden.
32. Zu derselben gehören
a) diejenigen Mannschaften, welche zwar zum Dienste in der Linie nicht vollkom-
men tüchtig, zu anderen militärischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet
worden sind;
b) die bei den vorhergehenden Rekrutirungen freigelooste Mannschaft;
c) die § 10 des Gesetzes erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über
ihren Eintritt in die Armee, oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden
haben;
4) die § 6 des Gefsetzes gedachten Ernährer unter den daselbst angegebenen Vor-
aussetzungen.
Die sub b, c und d gedachten Mannschaften sind zunächst zum Ersatze des im
Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes, die sub a erwähnten Mannschaften aber, inso-
fern sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Contingents an Nicht-
streitenden zu Lerwenden.
§ 33. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert sechs Jahre. Ausnahmen hier-
Lon können nur insoweit eintreten, als solche auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen.