(114 )
& 34. Der sechsjährige Zeitraum wird berechnet
a) bei denjenigen Mannschaften, welche bei einer Rekrutirung zur Dienstreserve ver-
setzt worden sind, vom 1sten Januar des auf die Rekrutirung zunächst folgenden
Jahres;
b) bei denen, welchen in ver Zwischenzeit von einer Rekrutirung zur anderen die
Dienstreservepflicht auferlegt wird, von dem Tage an, an welchem ihnen ihre
Versetzung in die Dienstreserve bekannt gemacht worden ist.
35. Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll dergestalt erfolgen, daß
die Mannschaft der letzten Altersclasse zuerst, bei einem weiteren Bedarfe die der vor-
letzten Classe u. s. w. nach der Reihefolge, welche die Loosnummern und hinsichtlich der
Mindertüchtigen (J 32, a) der Tag der Geburt an die Hand geben, verwendet wird.
Bis zu diesem Zeitpuncte ist die Dienstreserve nur unter der im folgenden Paragraphen
angegebenen Controle zu halten, einer weiteren Beschränkung in ihren persönlichen und
bürgerlichen Verhältnissen aber nicht unterworfen.
& 36. Die Mannschaften, welche zur Dienstreserve gehören, haben sich in den ersten
drei Jahren alljährlich an dem durch Verordnung bestimmten Tage und Orte, unter
Vorzeigung der Geburts= oder Gestellscheine, persönlich anzumelden, oder bei dringender
Abhaltung durch Beauftragte anmelden zu lassen und über ihren Aufenthalt Auskunft
zu geben.
Fünftes Capitel.
Behörden für das Rekrutirungsgeschäft.
37. Die obere Leitung der Rekrutirung im Allgemeinen und in besonderer Be-
ziehung zu der Armee ist dem Kriegsministerium überlassen.
Außerdem besteht eine Oberrekrutirungsbehörde, welche aus einem Staatsminister
und aus Räthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird; jedoch ist
dabei darauf Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Mitgliedern
des Ministeriums des Innern zusammengesetzt sei.
38. Diese Behörde bildet die obere Reclamationsinstanz in Rekrutirungs= und
Stellvertretungsangelegenheiten.
639. Die Kreisdirectionen bilden die mittlere Reclamationsinstanz in allen das
Aushebungsgeschäft betreffenden Angelegenheiten. An sie haben die Rekrutirungscommis-
sionen in allen vorkommenden Fällen Bericht zu erstatten.
#*40. Bei ihnen sind auch zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Re-
krutirungssachen anzubringen.