Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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#§41. In jedem Rekrutirungsbezirke tritt einige Zeit vor der Aushebung eine Re- 
krutirungscommission zusammen, welche aus 
a) dem Amtshauptmanne des Bezirks, 
b) einem Offizier der Armee und 
) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks 
besteht. „ 
In den Schönburgschen Receßherrschaften tritt an die Stelle des Amtshauptmanns 
der Vorstand der Gesammteanzlei. 
§*42. Derselben sind hiernächst ein Militär= und ein Cidvilarzt beigegeben, welche 
die Diensttüchtigkeit der Mannschaft gemeinschaftlich zu untersuchen haben. 
§ 43. Die Geschäfte der Rekrutirungscommission bestehen in 
a) Besorgung und Leitung des ganzen Aushebungsgeschäfts, welchem die vorher 
bei der Bezirksamtshauptmannschaft einzureichenden und von dieser nach erfolg- 
ter Prlifung bei Vorbereitung der Bezirksliste zu benutzenden Ortslisten zur 
Grundlage dienen, 
b) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe und Entscheidung über 
dieselben, sowie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit einzelner Militär- 
pflichtigen, 
I) Leitung des Loosziehungsgeschäfts, 
d) Prüfung der angebrachten Stellvertretungsgesuche und 
e) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. 
§ 44. Den Ortsobrigkeiten liegt die Leitung der Anmeldung und Gestellung der 
Militärpflichtigen, die Einreichung der Ortslisten, sowie die Controleführung über die 
Militär= und Dienstreserve-Pflichtigen ob. Sie haben den Rekrutirungscommissionen in 
allen zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, 
sowie die Anmeldungs= und Gestellungsversäumnisse der Militärpflichtigen zu untersuchen 
und zu bestrafen, und es erleidet insoweit die nach § 20 des Gesetzes vom 28sten Ja- 
nuar 1835 unter A. den Justizbehörden zustehende Competenz zu Untersuchung und Be- 
strafung der Hinterziehung der Militärpflicht eine Beschränkung. 
In Orten gemischter Gerichtsbarkeit gehen diese Functionen auf die Gemeindeobrig- 
keiten über. 
Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, soweit nöthig, der ihnen nach § 12 der 
Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 zugewiesenen Organe. 
1846. 18
	        
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