Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(XV ) 
  
Geldsendungen durch die Staatsposten — welche veränderte Portobetrage 
dabei in Anwendung kommen sollen. . 
Geldstrafen, in Defraudationsfällen bei der Rübenzuckerfabrikation aufer- 
legte, — können in Freiheitsstrafen verwandelt werden 
Gerichte, untere, Königliche, — künftige Stellung der Actuarien dabei — 
Wegfall der zeither üblich gewesenen Benennung Viceactuar 
Gerichtsbehörden, höhere und niedere, — inwiefern deren Vorstände, Mit- 
glieder und Subalternen von der t Uebernahme eines Friedensrichter- 
amts ausgeschlossen sind . 
Getreide, welches aus dem Auslande in das PKönigreich Sachs en eingeführt 
wird, — soll innerhalb eines gewissen Zeitraums un eingelassen 
werden . .. 
Gewerbstatistik für das Königreich Sachsen, künftig zu bearbeitende, — 
inwiefern hierauf bezügliche Notizen gesammelt und eingesendet werden 
sollen . 
Gönnegeld — dessen Ablösung 
Großbritannien, HPönigreich, — Abschluß einer Convention zwischen sel- 
bigem und Preußen wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte ge- 
gen Nachdruck und unbefugte Nachbildung mufsikalischer und dramati- 
scher Werke 
— Beitritt des Königreichs Sachsen zu obiger E Convention unter Modi- 
ficationen. 
Grund= und Hypothekenb eh örden — deren Obliegenheit zu Benachrich- 
tigung der Königlichen Rentämter von Veräußerungen zins= oder lehn- 
geldpflichtiger Grundstücke 
Ermahnung derselben zu Anwendung der nöthigen Sorgfalt 
bei Fortführung der Grund= und Sypothekenbücher 
inwiefern Dispositionsbeschränkungen von Grundftücksbesigenn, 
welche nur auf einem gegebenen Versprechen beruhen, von selbigen in 
das Grund= und Hypothekenbuch nicht einzutragen sind. ... 
Grund- und Hypothekenbücher — die bei deren Fortführung anzuwen— 
dende nöthige Sorgfalt betr. 
Entscheidung eines Zweifels bei Ausführung des Gesetzes vom 
Gten November 1843 in Bezug auf Eintragung von Dispositions- 
beschränkungen der Grundstücksbesitzer in selbige 
Grundsteuer — Uebereinkunft über deren Einführung in der Herrschaft 
Wildenfels . 
— deren künftige Erhebung nach 8 Pfennigen von jeder Steuereinheit 
Grundstücke, den Königlichen Rentämtern zins- oder lehngeldpflichtige, — 
inwiefern letzteren von hierauf bezüglichen Veräußerungsfällen Nach- 
richt zu geben ist 
— worüber deren Besitzer einem Anderen das Versprechen ertheilt hat, 
sie nicht ohne dessen Einwilligung zu veräußern oder zu verpfänden, 
— aus welchen Gründen desfallsige Dispofitionsbeschränkungen in 
das Grund= und Hypothekenbuch nicht einzutragen sind. 
Gütervertreter im Concursprocesse — Wegfall der besonderen Vewslicht 
ung der Advocaten als solche 
Gunstgeld — dessen Ablösung 
— — 
— — 
  
Tag. 
26 März 
3 Aug. 
30 Juni 
23 Oct. 
18 Aug. 
4 Juli 
30 Sept. 
27 Aug. 
24 Sept. 
28 Sept. 
29 Sept. 
28 Sept. 
29 Sept. 
18 Febr. 
20 Juni 
24 Sept. 
29 Sept. 
7 Mai 
21 Juli 
30 Sept. 
  
272 
200 
74 
237 fg. 
185 fg. 
194 fg. 
235 
269 fg. 
270 fg. 
269 fg. 
270 fg. 
15 fg., 24 
65 
270 fg. 
36 fg. 
237 fg. 
  
  
Paragraph. 
1—6 
20 
17 
6 
10—14 
1—7
	        
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