Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Sechstes Capitel. 
Aushebung. 
s*45. Die § 2 des Gesetzes bezeichnete Mannschaft hat sich, bei Vermeidung der 
für den Unterlassungsfall angedrohten Strafen, an demjenigen Tage, welcher zur An- 
meldung der Militärpflichtigen durch Verordnung angesetzt wird, bei der Localbehörde ihres 
Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder im Behinderungs- 
falle durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann aber vor der Bezirksrekrutirungscom- 
mission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zur Untersuchung ihrer Fähig- 
keit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. 
& 46. Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erforderliche Bedarf wird nach 
Quoten, im Verhältnisse zu der Zahl der der Loosziehung zu unterwerfenden Mannschaft, 
auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke vertheilt. 
& 47. Zuischen der diensttüchtigen Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Be- 
zirks entscheidet das Loos. 
& 48. In nachstehenden Fällen sind für die zum sofortigen Eintritte in die Armee 
ausgesetzten Rekruten Ersatzmänner zu bestimmen: 
a) bei Krankheit und Abwesenheit, 
b) bei noch unentschiedener Unwürdigkeit oder vorbehaltener Entscheidung der Kreis- 
direction, 
O0) für diejenigen, deren Einstellung von der Entscheidung des Medicinaldirectoriums 
abhängig ist, 
4) für solche Rekruten, welche wegen vor oder bei der Ausarbeitung sich ergebender 
Untüchtigkeit wieder entlassen werden müssen oder versterben. 
Zu letztgedachtem Behufe sind bei jeder Rekrutirung sechs Procent der Totalquote 
zu bestimmen und auf sämmtliche Rekrutirungsbezirke quotenmäßig zu vertheilen. 
§ 40. Wenn in vorstehenden Fällen ein Ersatz erforderlich wird, so ist derselbe 
durch diejenigen hierzu bei der Aushebung zu bestimmenden Mannschaften zu bewerk- 
stelligen, welche die nächsten Loosnummern nach der die Ouote erfüllenden Zahl gezogen 
haben, dergestalt, daß die niedrigste Nummer zuerst eingestellt wird. 
8 50. Sobald dagegen die Nothwendigkeit der Bereithaltung eines Ersatzmannes 
aufhört, so ist allemal derjenige unter dieser zum Ersatze bestimmten Mannschaft, welcher 
die höhere Loosnummer gezogen hat, in die Dienstreserve zu stellen. 
6 51. Die Dauer dieser Bereithaltung wird in den § 48 a und d bezeichneten 
Fällen auf sechs Monate, in den Fällen b und c aber bis zum Eingange der Entschei- 
dung festgesetzt.
	        
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