Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Siebentes Capitel. 
Freiwilliger Eintritt. 
52. Jeder Staatsangehbrige kann, wenn er 
a) nicht über 26 Jahr alt ist, 
b) sich der Hinterziehung der Militärpflicht nicht schuldig gemacht hat, 
I) nach den Vorschriften des dritten Capitels für diensttüchtig zu erachten, 
d) unverheirathet oder kinderloser Wittwer ist und 
e) wenn er noch unter väterlicher Gewalt, oder in Dienst= oder Lehrverhältnissen 
steht, oder unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst= oder Lehr- 
herrn oder Vormundes, auch 
f) über die vorstehend bedungene Einwilligung, sowie über seine gute Aufführung 
ein Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit beibringt, 
auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee aufgenommen werden. 
§53. Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffendienst eintritt, muß 
sich, dafern er seiner Waffenpflicht noch nicht Gunge geleistet hat, zu einer sechsjährigen 
Dienstzeit in der activen Armee und zu einer dreijährigen dergleichen in der Kriegsreserve 
verbindlich machen. 
5#54. Den in vorstehenden Paragraphen bezeichneten Mannschaften sowohl, als 
denjenigen Individuen, welche bei einer Rekrutirung zur Loosziehung ausgesetzt find, jedoch 
unter Verzichtung darauf sich zum freiwilligen Eintritte in die Armee melden, soll frei- 
stehen, die Waffengattung zu benennen, zu welcher sie versetzt zu werden wünschen. Es 
wird auf ihre Wünsche Rücksicht genommen werden, wenn sie zu der gewählten Waffen- 
gattung ausreichend befähigt und bei derselben Vacanzen vorhanden sind. 
§ 55. Auch diejenigen Soldaten, deren sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee 
zu Cnde geht, können in selbiger freiwillig fortdienen, wenn sie 
a) noch vollkommen diensttüchtig sind und 
b) gut gedient haben. 
8 56. Eben so können die schon verabschiedeten Soldaten wieder in den Dienst 
eintreten, wenn bei ihnen die im vorstehenden Paragraphen erwähnten Voraussetzungen 
stattfinden und überdieß dieselben 
a) noch nicht über ein Jahr entlassen und noch nicht über 32 Jahr alt sind, auch 
b) den Bedingungen § 52 unter d und e Gnüge leisten. 
557. Die in den §§& 55 und 56 erwähnten Personen müssen sich auf eine 
Dienstzeit von wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersteren soll aber viese län- 
gere Dienstzeit an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet werden. 
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