Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Der Einsteher erhält in diesem Falle von der Einstandssumme nur soviel, als auf 
die Zeit kommt, die er wirklich gedient hat, den Rest aber der Einsteller. 
D. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Thaler — — und bei einem der 
Kriegsreserve angehörenden Einsteller mindestens 100 Thaler — — nach der § 58 
enthaltenen näheren Bestimmung betragen und ist ebenfalls zu deponiren. Erst nach Er- 
legung derselben kann der Einsteller den Befreiungsschein erhalten, in welchem für den 
unter C. gedachten Fall der dort vorgeschriebene Vorbehalt auszudrücken ist. 
E. Die abzuschließenden Verträge sind als Privatübereinkunft zu betrachten. 
Sie müssen jedoch gerichtlich abgeschlossen werden und außer der Bemerkung, daß 
den Contrahenten alle Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich der Stellvertretung bekannt 
sind, auch noch das ausdrückliche Versprechen des Einstehers enthalten: im Kriege wie 
im Frieden die Pflichten des Einstellers vollständig zu übernehmen. Keine Verabredung 
ist gültig, durch welche etwas Anderes festgestellt wird und ebensowenig kann die zwischen 
beiden Theilen etwa stattgefundene Auflösung des Vertrags den Einsteher von den über- 
nommenen Verpflichtungen entbinden. 
. Stirbt der Einsteher während seiner Dienstzeit, so bleibt die Militärpflicht des 
Einstellers aufgehoben. Stirbt aber der Einsteller, während sein Einsteher noch dient, 
so hat letzterer dessenungeachtet die Dienstzeit zu vollenden. 
G. Wird der Einsteher wegen Untüchtigkeit entlassen, so erhält derselbe die Ein- 
standssumme auf die wirklich geleistete Dienstzeit ausgezahlt und der Rest fließt in den 
Stellvertretungsfonds. Ist diese Untüchtigkeit als unmittelbare Folge des Kriegsdienstes 
zu betrachten und ist der Soldat dadurch in seinem ferneren Erwerbe bleibend behindert, 
so ist ihm nach dießfalls angestellter Erörterung die ganze Einstandssumme zuzubilligen. 
Für den Einsteller entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit. 
I. Wenn dagegen der Einsteher wegen Unwürdigkeit in Abgang zu bringen ist, 
oder wenn derselbe desertirt, so soll der Einsteller von der Einstandssumme denjenigen 
Theil zurückerhalten, welcher auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur 
noch zu dienen gehabt haben würde, ist jedoch zu Einstellung eines anderen Mannes oder 
zum Selbstdienen auf gedachte Zeit verpflichtet. 
§ 68. Bei dem Tode jedes Einstehers erhalten seine Erben von der Einstandssumme 
soviel, als auf die Zeit kommt, welche der Verstorbene bis zu seinem Tode diente, aus- 
genommen in dem Falle, wenn bei der der freien Uebereinkunft überlassenen Stellvertretung 
im Kriege der Tod als unmittelbare Folge erhaltener Wunden oder einer während der Dauer 
des Krieges überkommenen Krankheit zu betrachten ist, in welchem Falle dessen Wittwe 
und Kinder nach den Grundsätzen des Gnadengenusses und, in deren Ermangelung, dessen 
Aeltern die volle Einstandssumme erhalten. 
Die Ueberschüsse fließen in den Stellvertretungsfonds.
	        
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