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Der Einsteher erhält in diesem Falle von der Einstandssumme nur soviel, als auf
die Zeit kommt, die er wirklich gedient hat, den Rest aber der Einsteller.
D. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Thaler — — und bei einem der
Kriegsreserve angehörenden Einsteller mindestens 100 Thaler — — nach der § 58
enthaltenen näheren Bestimmung betragen und ist ebenfalls zu deponiren. Erst nach Er-
legung derselben kann der Einsteller den Befreiungsschein erhalten, in welchem für den
unter C. gedachten Fall der dort vorgeschriebene Vorbehalt auszudrücken ist.
E. Die abzuschließenden Verträge sind als Privatübereinkunft zu betrachten.
Sie müssen jedoch gerichtlich abgeschlossen werden und außer der Bemerkung, daß
den Contrahenten alle Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich der Stellvertretung bekannt
sind, auch noch das ausdrückliche Versprechen des Einstehers enthalten: im Kriege wie
im Frieden die Pflichten des Einstellers vollständig zu übernehmen. Keine Verabredung
ist gültig, durch welche etwas Anderes festgestellt wird und ebensowenig kann die zwischen
beiden Theilen etwa stattgefundene Auflösung des Vertrags den Einsteher von den über-
nommenen Verpflichtungen entbinden.
. Stirbt der Einsteher während seiner Dienstzeit, so bleibt die Militärpflicht des
Einstellers aufgehoben. Stirbt aber der Einsteller, während sein Einsteher noch dient,
so hat letzterer dessenungeachtet die Dienstzeit zu vollenden.
G. Wird der Einsteher wegen Untüchtigkeit entlassen, so erhält derselbe die Ein-
standssumme auf die wirklich geleistete Dienstzeit ausgezahlt und der Rest fließt in den
Stellvertretungsfonds. Ist diese Untüchtigkeit als unmittelbare Folge des Kriegsdienstes
zu betrachten und ist der Soldat dadurch in seinem ferneren Erwerbe bleibend behindert,
so ist ihm nach dießfalls angestellter Erörterung die ganze Einstandssumme zuzubilligen.
Für den Einsteller entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit.
I. Wenn dagegen der Einsteher wegen Unwürdigkeit in Abgang zu bringen ist,
oder wenn derselbe desertirt, so soll der Einsteller von der Einstandssumme denjenigen
Theil zurückerhalten, welcher auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur
noch zu dienen gehabt haben würde, ist jedoch zu Einstellung eines anderen Mannes oder
zum Selbstdienen auf gedachte Zeit verpflichtet.
§ 68. Bei dem Tode jedes Einstehers erhalten seine Erben von der Einstandssumme
soviel, als auf die Zeit kommt, welche der Verstorbene bis zu seinem Tode diente, aus-
genommen in dem Falle, wenn bei der der freien Uebereinkunft überlassenen Stellvertretung
im Kriege der Tod als unmittelbare Folge erhaltener Wunden oder einer während der Dauer
des Krieges überkommenen Krankheit zu betrachten ist, in welchem Falle dessen Wittwe
und Kinder nach den Grundsätzen des Gnadengenusses und, in deren Ermangelung, dessen
Aeltern die volle Einstandssumme erhalten.
Die Ueberschüsse fließen in den Stellvertretungsfonds.