Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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§ 69. Die Einstandssumme soll mit drei vom Hundert verzinst werden. 
Der Einsteher hat während seiner Dienstzeit diese Zinsen zu genießen und das Capital 
selbst ist demselben bei seiner Verabschiedung baar zu überantworten. 
§ 70. Gegen den Einsteller steht ihm in keinem Falle ein weiterer Anspruch auf 
Entschädigung oder Unterstützung zu. 
§# 71. Die Einstandssumme kann während der Dienstzeit weder an Andere abgetreten, 
noch von Anderen mit Beschlag belegt werden. 
# 72. Der Eintritt eines Bruders für den anderen ist gestattet, wenn der Eintretende 
– 
a) den § 52 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht und 
b) dafern er der jüungere Bruder ist, der ältere sich verpflichtet, sofort für sich selbst 
einzutreten, wenn jenen in seiner Altersclasse das Loos zum Eintritte in den 
Dienst treffen sollte. 
Neuntes Capitel. 
Maaßregeln gegen Hinterziehung der Militärpflicht und dabei 
eintretende Strafen. 
& 73. Kein junger Mann darf in dem Jahre, in welchem er das militärpflichtige 
Alter erreicht, seinen Aufenthaltsort, auch innerhalb des Landes, ohne Vorwissen der Orts- 
obrigkeit und ohne genaue Angabe des Orts, wohin er sich wenden will, verändern. 
In besonders dringenden Fällen ist jedoch der Ortsobrigkeit, nach vorhergegangener 
Vernehmung mit dem Amtshauptmanne und von selbigem erhaltener Genehmigung, nach- 
gelassen, einem solchen jungen Manne auch in dem erwähnten Jahre einen Paß ins Aus- 
land, jedoch nur bis zum achten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten 
Termine und unter Beobachtung der sonst besonders gegebenen Vorschriften zu ertheilen. 
Wünscht ein auf einer fremden Universität Studirender von der § 10 zugestandenen 
Erlaubniß späterer Erklärung über Erfüllung seiner Militärpflicht Gebrauch zu machen, so 
hat er die Erlaubniß zu verlängertem Aufenthalte im Auslande bei der Oberrekrutirungs- 
behörde nachzusuchen. 
§ 74. Diejenige Mannschaft, welche an dem dazu bestimmten Tage aufgezeichnet 
und welcher der darauf folgende Gestellungstermin bekannt gemacht worden ist, darf sich 
bis zum Eintritte des letzteren, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Localbehörde, von welcher 
sie aufgezeichnet wurde, nicht aus ihrem Wohnorte und ohne Erlaubniß des Amtshaupt- 
manns nicht aus dem Rekrutirungsbezirke entfernen. 
Diese Mannschaft kommt jedenfalls in dem Bezirke zur Aushebung, in welchem sie 
aufgezeichnet worden ist.
	        
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