Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(123) 
75. Diejenigen Mannschaften, welche unterlassen haben, sich nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes bei den Localbehörden anzumelden, ohne sich über die Gründe ihrer Ab- 
haltung vollständig rechtfertigen zu können, sind mit Gefängniß oder Handarbeit bis acht 
Tagen oder verhältuißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
& 76. Gleiche Strafe trifft auch die zur Dienstreserve gehörigen oder nach § 5b 
gesetzlich befreiten Mannschaften, welche sich der angeordneten Anmeldung und Nachweisung 
bei den Localbehörden entziehen. 
& 77. Alle diejenigen, welche an dem zur Aushebung bestimmten Termine vor der 
Rekrutirungscommission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Abwesenheit sich nicht 
genügend ausweisen können, sollen, sie mögen sich im In= oder Auslande befinden, als 
Ausgetretene angesehen, wenn sie zu erlangen sind, aufgegriffen und, dafern sie dienstfähig 
befunden werden und das 30ste Lebensjahr noch nicht angetreten haben, des Loosziehungs- 
rechts verlustig geachtet und zu einer neunjährigen Dienstzeit in der activen Armce 
und dreijährigen Kriegsreservepflicht eingestellt werden. 
& 78. Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der activen Armee untüchtig oder 
mindertüchtig, oder bei vorhandener Tüchtigkeit seines Alters halber unfähig befunden wird, 
ist mit Gefängniß oder Handarbeit von vierzehn Tagen bis vier Wochen zu bestrafen und 
überdieß im Falle der Mindertüchtigkeit zur Dienstreserve zu versetzen. Dieselbe Strafe 
und außerdem die Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung (6 18), jedoch ohne Looszieh- 
ung, tritt ein, wenn ein Ausgetretener bei seiner Wiedererlangung zwar tüchtig und fähig, 
jedoch unwürdig zum Dienste befunden wird. 
§ 79. Wenn ein Militärpflichtiger im Aushebungstermine vor der Rekrutirungscom- 
mission sich gestellt hat, und von derselben mit der Verpflichtung zur Loosziehung wieder 
entlassen worden ist, in dem Loosziehungstermine aber nicht erscheint, oder überhaupt der 
Loosziehung sich entzieht, so hat für denselben ebenso, wie für jeden zur Loosung ausge- 
setzten Abwesenden ein Mitglied der Commission zu loosen. 
§ 80. Jach beendigter Rekrutirung sind wegen der nicht erschienenen und als straf- 
bare Abwesende zu betrachtenden Militärpflichtigen von den Amtshauptmannschaften Erbr- 
terungen anzustellen. 
Zeigt es sich in Folge derselben, daß sie in einem anderen Rekrutirungsbezirke ihrer 
Militärpflicht nicht Gnüge geleistet haben und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so sind sie, wenn 
sie sich im Inlande befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Befinden sie sich 
im Auslande und zwar in einem Staate, welcher in ver durch das Mandat vom 19ten 
März 1831 publicirten Cartelconvention begriffen ist, oder mit welchem eine dergleichen 
Convention besteht, so sind sie daselbst zu reclamiren. 
§81. Bleibt jedoch der Aufenthalt solcher Mannschaften unbekannt, so sind selbige 
mittelst öffentlicher Blätter der hiesigen und benachbarten Lande, unter Einräumung einer 
1846. 19
	        
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