Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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A. 
Wegen abgelaufener Dienstzeit. 
8 98. Die Entlassung erfolgt, wenn die § 3 für die Mannschaften der activen 
Armee und der Kriegsreserve bestimmte gesetzliche oder gesetzlich verlängerte Dienstzeit erfüllt 
ist, mit Ausnahme des § 4 gedachten Falles. 
B. 
Wegen Erhaltung hülfsbedürftiger Familien. 
§ 99. Soldaten, deren Familien während ihrer Dienstzeit in die 95b bezeichnete Lage 
kommen, sollen auf ihr Ansuchen entlassen, jedoch unter die nach § 6 erforderliche Controle 
gestellt werden. 
Wenn jevoch die Verhältnisse, welche die Entlassung des Soldaten zur Folge hatten, sich. 
vor seinem zurückgelegten 2 6sten Lebensjahre erledigen, hat derselbe die Zeit, welche bei seiner 
Entlassung an Erfüllung der gesetzlichen sechsjährigen Dienstzeit in der activen Armee noch 
fehlte, in letzterer nachzudienen. Tritt diese Veränderung erst nach zurückgelegtem 26sten 
Lebensjahre ein, so ist derselbe sofort in die Kriegsreserve zu versetzen. 
Hierbei wird ihm jedoch in der § 6 bestimmten Maaße die Zeit, während welcher er be- 
freit geblieben ist, an der gesetzlichen Dienstzeit zu Gute gerechnet, sofern nicht die Verhältnisse, 
welche seine Entlassung bewirkten, von ihm willkührlich aufgegeben worden sind. 
C. 
Wegen Einstellung eines Einstehers für die noch übrige Dienstzeit. 
§ 100. Bei dieser Art der Entlassung treten die § 58 enthaltenen Bestimmungen ein. 
D. 
Wegen völliger Dienstuntüchtigkeit. 
§ 101. Wernn ein Soldat während seiner Dienstzeit völlig untüchtig und die Untüch- 
tigkeit durch die dem Medicinaldirectorio der Armee zu übertragende Untersuchung bestätiget 
worden ist, soll derselbe sogleich entlassen und auch der Verpflichtung zur Kriegsreserve ent- 
bunden werden. 
#102. Entfernung aus der Armee tritt wegen schlechter Aufführung, oder wegen 
verbrecherischer Handlungen ein. Im ersten Falle nach der Entscheidung des Kriegsministe- 
riums auf vorhergegangenen Antrag der obersten Commandobehörde, im zweiten Falle, wenn 
das begangene Verbrechen nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs die Aus- 
schließung aus dem Militärstande zur Folge hat. In beiden Fällen hat der Entfernte, wenn 
er nach dem Ermessen des Kriegsministeriums in Gemäßheit § 13 sub b und c für unwürdig
	        
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