(127)
2
zum Dienste in der Armee zu achten ist, das Einstandsquantum (§ 58) zu erlegen, welches
jedoch nach Maaßgabe der bereits zurückgelegten Dienstzeit verhältnißmäßig vermindert werden
soll. Auch tritt in dem Falle der Zahlungsunfähigkeit die § 18 enthaltene Bestimmung ein.
6 103. In beiden § 102 gedachten Fällen ist der Soldat mittelst eines Entlaß-
scheins, in welchem die Ursache der Entfernung ausgedrückt sein muß, von der Truppenab-
theilung zu entlassen.
Eilftes Capitel.
Vortheile und Begünstigungen, welche für verabschiedete Soldaten
eintreten können.
104. Diejenigen Mannschaften, welche nach vollendeter gesetzlicher Dienstzeit in der
activen Armee aus selbiger ausscheiden, haben auf nachfolgende Begünstigungen Anspruch:
a) Diejenigen, welche als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst oder eines Handwerks
durch ihre Einstellung in die Armee verhindert worden sind, ihre Lehrzeit auszuhalten,
sollen auf ihr Ansuchen unentgeldlich zum Gesellen ausgenommen werden, sofern sie
nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften vazu tüchtig sind,
b) diejenigen, welche durch Erfüllung ihrer Militärpflicht abgehalten wurden, als Ge-
sellen ihre Wanderschaft zu vollenden, sind von den Wanderjahren dispensirt.
§ 105. Mannschaften, welche wegen unmittelbar durch den Dienst entstandener
Invalidität entlassen werden, sollen nach den dießfallsigen Bestimmungen zu einer Pension
ausgesetzt werden.
Dergleichen Mannschaften genießen jedenfalls die im nachstehenden § enthaltenen Begün-
stigungen.
§ 106. Soldaten, welche wegen eingetretenen Kriegszustandes nicht entlassen werden
konnten und über ihre gesetzliche Dienstzeit hinaus gut gedient haben, sollen, außer den § 104
aufgeführten Begünstigungen, annoch folgende zu Theil werden:
a) es ist ihnen gestattet, wenn sie auch das Meisterrecht nicht erlangt haben, ein Hand-
kir eine Kunst, oder ein Gewerbe jedoch unter nachstehenden Beschränkungen zu
treiben:
aa) Leurfe weder ein Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und Lehrlinge
alten;
bb) es ist ihnen nur erlaubt, ihre Eheweiber und diejenigen ihrer Kinder zu zunft-
mäßigen Arbeiten zu ziehen, welche das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht über-
schritten haben;
c) sie dürfen nur die von ihnen selbst gefertigten Gegenstände auf Märkten zum
Verkaufe bringen. In Bezug auf den Hausirhandel sind sie den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften unterworfen;