Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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b) dieselben erhalten, statt der bisherigen Personen= und Gewerbesteuerbefreiung eine 
nach dem Ermessen des Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu 20 Thlr. — — 
ansteigende Gratification. 
107. Ueberdieß haben auch noch die beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits verab- 
schiedeten, oder noch dienenden Mannschaften Anspruch auf die § 106 sub a angeführten 
Vortheile und Begünstigungen, wenn sie während ihrer gesetzlichen Dienstzeit entweder einem 
Feldzuge beigewohnt haben, oder zu Unterofficieren avancirt sind. Auch sollen dieselben 
nach erfolgter freiwilliger Dienstverlängerung über die gesetzliche Zeit, wenn sie bereits 
16 Jahre lang, jedoch nicht als Stellvertreter, in der Armee gedient haben, auf ihr An- 
suchen das Bürger= und Meisterrecht unentgeldlich, aber nur an dem Wohnorte, welchen sie 
nach ihrer Entlassung gewählt haben, erhalten. 
Die Fertigung eines Meisterstücks liegt ihnen jedoch ebenfalls ob. 
Nächstdem genießen diese Mannschaften nach 16jähriger Dienstzeit, so lange sie unange- 
sessen sind, auch noch die Befreiung von allen persönlichen Communalleistungen, sowie in der 
Oberlausitz von den Hausgenossendiensten, sofern erstere nicht außerordentliche Leistungen oder 
Anlagen sind. 
Außerdem sollen den in diesem § erwähnten Mannschaften die von ihnen zu entrichten- 
den Personal= und Gewerbesteuerbeiträge, jedoch nur bis zu dem zeitherigen und, in Betreff 
der bisher genossenen Befreiungen von den Nahrungsquatembern, nach einem, in Verhältniß 
zu anderen gleichartigen Gewerbsgenossen auszumittelnden Betrage zurückerstattet und selbige, 
wenn zugleich die § 106 ausgesprochene Bedingung eintritt, statt vorstehender Wiedererstattung 
die § 106 Sub b bestimmte Gratification gewährt erhalten. 
8 108. Einsteher, wenn selbige nicht, ehe sie sich für einen Anderen einstellten, ihre 
eigne gesetzliche Dienstzeit in der activen Armee ausdienten, haben auf die § 104 aufge- 
führten Befreiungen keinen Anspruch. 
Zwölftes Capitel. 
Schlußbestimmungen. 
§ 109. Alle Dienstgeschäfte in Rekrutirungsangelegenheiten sind unentgeldlich zu be- 
sorgen und alle wegen in Anspruch genommener Befreiung erforderlichen amtlichen Zeugnisse 
stempelsteuer= und kostenfrei zu ertheilen. 
§ 110. Das Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht oom 26sten October 1834 wird 
hiermit aufgehoben. Es sind jedoch den Bestimmungen desselben diejenigen Mannschaften 
noch unterworfen und danach zu behandeln, welche bei dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Gesetzes bereits in der Kriegsreserve stehen. 
s111. Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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