Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sofort zu treffen sind, so kann zwar das betreffende Mitglied ein anderes einstweilen mit 
seinem Auftrage versehen, immittelst nöthig werdende commissarische Beschlußfassungen sind 
aber bis dahin auszusetzen, wo die Commission wieder vollzählig ist. 
Für das Loosziehungsgeschäft ist eine solche Auftragsertheilung nicht zulässig, vielmehr 
die Anwesenheit aller Commissionsmitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Gestattet 
die Kürze der Zeit nicht, um Abordnung von Stellvertretern in der oben angegebenen Weise 
nachzusuchen, so kann der Amtshauptmann den nächsten richterlich befähigten Beamten des 
Bezirks für sich eintreten lassen, der Militärcommissar aber an den nächsten Parteicomman= 
danten wegen Abordnung eines Stellvertreters sich wenden. In einem solchen Falle führt 
bei Abwesenheit des Amtshauptmanns der Bezirksjustizbeamte des Loosziehungsorts das 
Directorium. 
& 14. Die Functionen als Civilrekrutirungsärzte haben auf amtshauptmannschaftliche 
Veranlassung in der Regel die Bezirksärzte zu übernehmen. In deren Ermangelung 
oder bei eintretenden Behinderungen bleibt dem betreffenden Amtshauptmanne nach- 
gelassen, einen anderen Civilarzt mit diesen Geschäften zu beauftragen und denselben dazu be- 
sonders in Pflicht nehmen zu lassen. Die Eivilrekrutirungsärzte sind durch die Amtshaupt- 
leute mit der von dem Medicinaldirectorium aufgestellten Instruction bekannt zu machen. 
§ 15. Unter den § 44 des Gesetzes erwähnten Ortsobrigkeiten sind die obrigkeitlichen. 
Verwaltungsbehörden begriffen. Dieselben haben bei den ihnen übertragenen Geschäften als 
obrigkeitlicher Organe vorzugsweise der Gemeindevorstände sich zu bedienen. Da in Orten 
gemischter Gerichtsbarkeit die obrigkeitlichen Functionen in Rekrutirungsangelegenheiten 
auf die Gemeindeobrigkeiten übergehen, so erfolgt die Mannschaftsgestellung, wenn 
auch dergleichen Orte in verschiedene Amts= und Aushebungsbezirke, oder amtshauptmann- 
schaftliche Bezirke gehören sollten, vor der Rekrutirungscommission, vor welche die Gemeinde- 
obrigkeit gehört. 
8 16. Ueber alle Verhandlungen der Rekrutirungscommissionen sind Protocolle zu 
führen und hierzu zunächst die amtshauptmannschaftlichen Secretarien zu verwenden. Es 
bleibt jedoch nachgelassen, soweit nöthig, dazu, insbesondere zu der Protocollführung über 
das Loosziehungsgeschäft, auch Actuarien oder verpflichtete Protocollanten aus den betreffen- 
den Justizämtern zu requiriren. 
§ 17. Während der Zeit, wo die Rekrutirungscommissionen nicht vereinigt sind, ha- 
ben die Amtshauptleute alle auf Rekrutirung Bezug habende Geschäfte zu besorgen. 
§ 1,.Tritt jedoch der in § 15 des Gesetzes bezeichnete Fall ein, daß an einer nach- 
träglichen Entscheidung über Unwürdigkeit der in dem Loosziehungstermine anwesend gewesene 
Civil= und Militärcommissar Theil zu nehmen haben, so hat der Amtshauptmann die dieß- 
1846. 20
	        
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