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fallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und mit den dazu gehörigen Unterlagen unter
den Mitcommissarien zur Abgabe ihrer Meinung in Girculation zu setzen.
§ 19. Zum Behufe der einzuleitenden
Aushebung
wird von dem Kriegsministerium nach erhaltener Anzeige von dem Mannschaftsbedarfe zu Er-
gänzung der activen Armee (§1) der Tag bestimmt, an welchem in allen Rekrutirungsbezirken
zugleich das Loosziehungsgeschäft (§J 47 des Gesetzes) vorzunehmen ist und solcher von dem-
selben nebst den ernannten Militärcommissarien und Militärärzten durch die Kreisdirectionen
den Amtshauptleuten bekannt gemacht. Auch werden Letzteren alljährlich vor dem Eintritte
der Mannschaftsgestellung die bei dem Kriegsministerium gesammelten Notizen über die
a) bereits zuvor in das Militär eingetretenen,
b) von der Militärpflicht oder wenigstens von der persönlichen Gestellung dispensirten
oder
) sonst in das Auge zu fassenden jungen Leute der Jahres-Altersclasse zur Berücksich-
tigung bei der Rekrutirung mitgetheilt werden.
§ 20. Sobald diese Bekanntmachung den Amtshauptleuten zugegangen, haben diesel-
ben in ihren Bezirken die Rekrutirung durch Bestimmung der Gestellungstage und Gestellungs-
orte, sowie durch Verfügung an die Ortsobrigkeiten wegen Besorgung der Anmeldung und
Gestellung der Militärpflichtigen einzuleiten, auch den Zusammentritt der Commissionen unter
Mittheilung der Erpeditionstage und Orte zu veranlassen.
#§# 21. Der Loosziehungstag sowohl, als die Gestellungstage und Gestellungsorte sind
unter Hinweisung auf den Anmeldungstermin von jedem Amtshauptmanne noch besonders
in den Localblättern seines Bezirks und beziehendlich dem Kreisblatte durch zweimalige Inse-
rirung bekannt zu machen. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und
Gestellungsorte, sowie die erwählten Civilrekrutirungsärzte anzuzeigen.
8 22. Bei Festsetzung der Gestellungstage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solche
sich, soweit thunlich, an einander reihen und zwischen dem letzten Gestellungstage und dem
Tage der Absendung der nach § 75 einzureichenden Uebersichten ein nur kurzer Zeitraum
inne liegt.
*#23. Die Ortsobrigkeiten haben, nachdem ihnen die Gestellungstage und Gestellungs-
orte bekannt gemacht worden, die nöthigen Aufforderungen zur Anmeldung der militärpflich-
tigen Mannschaften zu erlassen und wegen deren Aufzeichnung das Erforderliche anzuordnen.
§# 24. Die in § 45 des Gesetzes angeordnete
Anmeldung
der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt den 1sten November jeden Jahres oder, wenn
dieser auf einen Sonntag fällt, den folgenden Tag.