Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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5* 37. Binnen 14 Tagen, vom Ablaufe des Anmeldungstermins an gerechnet und 
längstens den 15ten November, sind die in Reinschrift gebrachten und amtlich zu vollziehen- 
den Ortslisten mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen 
oder, wenn in einem Orte keine Militärpflichtigen sich befinden, Vacatscheine von den Orts- 
obrigkeiten an die Bezirksamtshauptmannschaften einzureichen. 
§ 38. Aus diesen Ortslisten haben die Amtshauptleute, nachdem sie solche unter 
Vergleichung mit den Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen geprüft, die nach 
dem Schema unter III. einzurichtenden Bezirkslisten, soweit thunlich, vorzubereiten. 
6 39. Die Ortslisten aus den Landes= Straf= und Corrections-Anstalten sind von den 
betreffenden Amtshauptleuten alsbald nach erfolgter Prüfung nebst der erforderlichen Anzahl 
Visitationszettel den für ihre Bezirke ernannten Militärärzten unter der Veranlassung mitzu- 
theilen, noch vor dem Eintritte der Rekrutirung der Mannschaftsuntersuchung in den gedach- 
ten Anstalten sich zu unterziehen. (§ 57) 
*40. Gegen diejenigen Obrigkeiten, welche sich in ihren Obliegenheiten hinsichtlich 
der Anmeldung und Aufzeichnung der militärpflichtigen Mannschaften, sowie der Listeneinrei- 
chung säumig beweisen, können die Amtshauptleute ohne Anfrage Ordnungsstrafen bis zu 
zehn Thalern verhängen und solche auf verfassungsmäßigem Wege von denselben eintreiben 
lassen. 
§ 41. Die 
Mannschaftsuntersuchung und Protocollirung 
ist an den von den Amtshauptleuten zu bestimmenden Orten vorzunehmen und sind von den- 
selben die dazu geeigneten Localitäten, da nöthig, unter Vernehmung mit den betreffenden 
Obrigkeiten auszumitteln. 
Bei Bestimmung der Orte haben die Amtshauptleute, soweit es nach den Lorcalverhält- 
nissen zulässig erscheint, auf die verschiedenen Amtsbezirke Rücksicht zu nehmen. 
§ 42. Die in Folge der Anmeldung aufgezeichneten Mannschaften sind durch die 
Ortsobrigkeiten zur persönlichen Gestellung vor der Rekrutirungscommission an den bestimm- 
ren Tagen und Orten aufzufordern und aus jedem Orte, in den Städten durch ein Mitglied 
des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Obrigkeit durch den Gemeindevorstand 
oder eine Gerichtsperson (§ 15) zum Behufe nöthig werdender Auskunftsertheilung über ihre 
Verhältnisse dahin zu begleiten. 
In Orten, wo eine oder mehrere Bildungsanstalten sich befinden, ist dafür zu sorgen, 
daß bei der Gestellung zugleich ein Mitglied der academischen Behörde oder der Vorgesetzten 
des Instituts anwesend ist. 
§ 43. Ir die Bezirksliste sind sämmtliche zur Gestellung kommende Militärpflichtige 
unter fortlaufenden Nummern und nach den Orten, aus welchen sie sich stellen, gesondert,
	        
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