Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sowie alle auf ihre Verhältnisse und das Ergebniß der Mannschaftsuntersuchung Bezug habende 
Bemerkungen aufzunehmen und einzutragen. Sie dient zugleich als Protocoll über das 
Aushebungsgeschäft und ist ihr dabei entweder die erforderliche Protocollform zu geben, oder 
es sind 
über die einzelnen Aushebungserpeditionen besondere Protocolle zu führen und die Be- 
zirksliste ist selbigen unter commissarischer Vollziehung als Unterlage und als Bestandtheil 
derselben beizufügen. In dem einen wie in dem anderen Falle sind in jedem Protocolle 
die Orte, nach Amts= und Gerichtsbezirken zu bezeichnen, aus welchen die Mannschaftsgestel- 
lungen 
8 
a) 
b) 
c) 
8 
erfolgt sind. 
44. Der Mannschaftsprotocollirung sind zu unterwerfen 
alle zwanzigjährigen Militärpflichtigen, welche wirklich sistirt, oder als abwesend für 
die Aushebung in Anrechnung zu bringen sind, 
diejenigen noch nicht gestellten Mannschaften früherer Altersclassen, welche während 
der Rekrutirung dahin verwiesen worden, oder sonst zur Nachgestellung kommen, sie 
mögen des Rechts der Loosziehung verlustig sein oder nicht, endlich 
jedoch gesondert, die nach einem Controlstande zurückgestellten Mannschaften früherer 
Altersclassen. Zu letzteren sind namentlich die früher eingelooseten Ernährer hülfsbe- 
durftiger Familien während der ersten drei Jahre, sowie die mit Frist zurückgestellten 
Studirenden nach Ablauf dieser Frist zu rechnen. 
45. Von den in § 44 erwähnten Mannschaften unter a unterliegen als abwesend 
der Protocollirung und beziehendlich der Loosziehung 
aa) 
die in den Landes-Straf= und Versorgungs-Anstalten aufgezeichneten Mannschaften, 
welche der Gestellung nicht unterliegen, jedoch lediglich in den Bezirken, in welchen 
diese Anstalten sich befinden, 
pb) die als durch temporäre Krankheit an der persönlichen Gestellung behindert ange- 
— 
d 
meldeten Individuen, 
solche abwesende Militärpflichtige, welche entweder Dispensation von der persönlichen 
Gestellung wegen früherer Einstandsgelderzahlung und sonst nachweisen, oder welche 
während der Rekrutirung ausreichende Entschuldigungsgründe für momentane unum- 
gänglich nothwendige Abwesenheit beibringen, oder welche endlich bei Gerichtsbehör- 
den außerhalb der Gestellungsorte in Untersuchungs= oder Straf-Arrest sich befinden 
und deshalb nicht sistirt werden können. Alle übrigen nicht angemeldeten, und nicht 
sistirten, oder zwar angemeldeten, jedoch ohne ausreichende Entschuldigung bei der 
Gestellung ausgebliebenen Mannschaften sind zur Aufnahme in die Absentenlisten zu 
verweisen. (8 118) 
46. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Indivi- 
duen ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer
	        
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