(136 )
sowie alle auf ihre Verhältnisse und das Ergebniß der Mannschaftsuntersuchung Bezug habende
Bemerkungen aufzunehmen und einzutragen. Sie dient zugleich als Protocoll über das
Aushebungsgeschäft und ist ihr dabei entweder die erforderliche Protocollform zu geben, oder
es sind
über die einzelnen Aushebungserpeditionen besondere Protocolle zu führen und die Be-
zirksliste ist selbigen unter commissarischer Vollziehung als Unterlage und als Bestandtheil
derselben beizufügen. In dem einen wie in dem anderen Falle sind in jedem Protocolle
die Orte, nach Amts= und Gerichtsbezirken zu bezeichnen, aus welchen die Mannschaftsgestel-
lungen
8
a)
b)
c)
8
erfolgt sind.
44. Der Mannschaftsprotocollirung sind zu unterwerfen
alle zwanzigjährigen Militärpflichtigen, welche wirklich sistirt, oder als abwesend für
die Aushebung in Anrechnung zu bringen sind,
diejenigen noch nicht gestellten Mannschaften früherer Altersclassen, welche während
der Rekrutirung dahin verwiesen worden, oder sonst zur Nachgestellung kommen, sie
mögen des Rechts der Loosziehung verlustig sein oder nicht, endlich
jedoch gesondert, die nach einem Controlstande zurückgestellten Mannschaften früherer
Altersclassen. Zu letzteren sind namentlich die früher eingelooseten Ernährer hülfsbe-
durftiger Familien während der ersten drei Jahre, sowie die mit Frist zurückgestellten
Studirenden nach Ablauf dieser Frist zu rechnen.
45. Von den in § 44 erwähnten Mannschaften unter a unterliegen als abwesend
der Protocollirung und beziehendlich der Loosziehung
aa)
die in den Landes-Straf= und Versorgungs-Anstalten aufgezeichneten Mannschaften,
welche der Gestellung nicht unterliegen, jedoch lediglich in den Bezirken, in welchen
diese Anstalten sich befinden,
pb) die als durch temporäre Krankheit an der persönlichen Gestellung behindert ange-
—
d
meldeten Individuen,
solche abwesende Militärpflichtige, welche entweder Dispensation von der persönlichen
Gestellung wegen früherer Einstandsgelderzahlung und sonst nachweisen, oder welche
während der Rekrutirung ausreichende Entschuldigungsgründe für momentane unum-
gänglich nothwendige Abwesenheit beibringen, oder welche endlich bei Gerichtsbehör-
den außerhalb der Gestellungsorte in Untersuchungs= oder Straf-Arrest sich befinden
und deshalb nicht sistirt werden können. Alle übrigen nicht angemeldeten, und nicht
sistirten, oder zwar angemeldeten, jedoch ohne ausreichende Entschuldigung bei der
Gestellung ausgebliebenen Mannschaften sind zur Aufnahme in die Absentenlisten zu
verweisen. (8 118)
46. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Indivi-
duen ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer