Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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nicht vonvaltenden Militärpflichthinterziehung gegründeten Entschließung der Rekrutirungs- 
commission überlassen. 
§ 47. Dagegen bleiben Dispensationen von der Anmeldung und persönlichen Gestel- 
lung bei der nächsten Rekrutirung, sowie von der Militärpflicht überhaupt wegen Auswan- 
derung oder sonst der Entschließung und Entscheidung des Kriegsministeriums vorbehalten und 
es ist deshalb an dasselbe in vorkommenden Fällen von den Amtshauptmannschaften und be- 
ziehendlich den Kreisdirectionen gutachtlicher Bericht und Vortrag zu erstatten. 
§ 48. Militärpflichtige, welche sich bis zur Rekrutirungszeit außerhalb ihres Geburts- 
orts oder des Wohnorts ihrer Angehörigen aufgehalten haben, sich jedoch in einem dieser 
Orte zur Rekrutirung anmelden und mit den Mannschaften des Anmeldungsorts stellen, mö- 
gen zwar mit Letzteren zur Protocollirung, Untersuchung und Loosziehung, nach Befinden, 
zugelassen werden, es ist jedoch sodann die Rekrutirungsbehörde des letzten Aufenthaltsorts 
hiervon alsbald in Kenntniß zu setzen. (6 116) 
§ 49. Die Mannschaftsuntersuchung begreift die Messung der Körperlänge und die 
ärztliche Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Mannschaften nach Vorschrift § 12 des Ge- 
setzes und der den Aerzten ertheilten Instruction in sich. 
*50. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Untersuchung in Beisein eines 
Mitgliedes der Commission erfolgt. Außerdem sind nur diejenigen Personen zuzulassen, welche 
dabei amtlich zu concurriren haben und es ist dieselbe blos auf maaßgerechte Mannschaften 
zu beschränken. 
Untermäßig befundene Mannschaften sind sofort zu entlassen. 
§ 51. Zum Behufe der ärztlichen Untersuchung ist die gesammte Mannschaft in drei 
Classen zu theilen und zwar in 
a) Tüchtige, 
b) minder Tüchtige und 
C) Untüchtige. 
§ 52. Die Tüchtigen sind unter Bekanntmachung des Tags und Orts der Loos- 
ziehung, sowie der Schlußzeit für etwaige Reclamationsanbringen mit der Bedeutung zur 
Wiedergestellung am Loosziehungstage einstweilen zu entlassen. 
Die minder Tüchtigen, zu denen diejenigen gehören, welche zum Dienste in der activen 
Armee nicht für tüchtig erkannt, jedoch zu anderen Dienstleistungen in der Armee, z. B. beim 
Fuhrwesen oder bei anderen Zweigen der Administration brauchbar erachtet werden, sind un- 
ter Einschärfung ihrer dießfallsigen gesetzlichen Verpflichtungen in die Dienstreserve zu ver- 
seben, die Untüchtigen endlich ohne Weiteres zu entlassen. 
§ 53. Auf den von der Commission den Rekrutirungsärzten vorzulegenden, zuvor ge- 
hörig ausgefüllten Befundscheinen (Visitationszetteln) ist von Letzteren das Resultat der ärzt-
	        
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