Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sind dagegen über die ihnen nach 8 10 des Gesetzes nachgelassene Vergünstigung zu be— 
lehren und, wenn sie davon Gebrauch machen, unter Verweisung auf die hieraus für 
sie hervorgehenden gesetzlichen Obliegenheiten einstweilen in die Dienstreserve zu versetzen, 
wo sie in den dießfallsigen Listen in einem besonderen Nachtrage geführt werden und die 
auf die letzte fortlaufende Dienstreservenummer folgenden Nummern erhalten. 
8 90. Nach diesen Vorgängen ist der Loosnummerstand definitiv feftzustellen. Es ist 
dabei die Zahl der Eintrittsloose um so viel Nummern zu erhöhen, als dergleichen von den 
Ernährern, Studirenden und Unwürdigen gezogen worden und sind darnach die Ersatz= und 
Reserveloos-Nummern nach der § 80 enthaltenen Anleitung hinaufzurücken. 
Das Ergebniß wird der versammelten Mannschaft unter Hinweisung auf die Folgen, 
welche das Ziehen von Eintritts= Ersatz= und Reserveloos-Nummern hat und unter Einschär- 
fung der Obliegenheiten, welche diejenigen zu erfüllen haben, welche Reserveloose ziehen 
(& 798), bekannt gemacht, dann zur allgemeinen Loosziehung verschritten. 
§ 91. Insofern bei dieser Loosziehung die S 48 des Gesetzes unter a, b und c an- 
gedeuteten und in § 45 dieser Verordnung unter bb und cc näher bezeichneten Indivi- 
duen von Eintrittsnummern betroffen worden, sind für selbige Ersatzleute, wenn aber die- 
selben, sowie Ernährer hülfloser Familien, Studirende, welche mit Frist zurückgestellt zu sein 
wünschen, oder Unwürdige Ersatzuummern ziehen, Unterersatzleute zu bestellen und die Loos- 
nummern darnach zu ordnen. 
§*# 92. Sofort nach beendigter Loosziehung erfolgt 
die Ueberweisung 
der durch solche zum sofortigen Eintritte in die Armee bestimmten Mannschaften an den 
Militärcommissar, sowie 
die Bescheidung der Ersatzmannschaften 
in Gemäßheit § 51 des Gesetzes und unter der Bedeutung, sich während der Dauer der 
Ersatzbereithaltung ohne obrigkeitliche und beziehendlich amtshauptmannschaftliche Geneh- 
migung aus dem ihnen angewiesenen Bezirke nicht zu entfernen. 
# 93. Die Ueberweisung an den Militärcommissar geschieht theils desinitiv, theils 
provisorisch mittelst auszuhändigender Nationale. Letzteres tritt wegen der § 48 des Ge- 
setzes unter a, b und c bezeichneten Individuen ein. 
§ 94. Die Geburtsscheine der definitiv überwiesenen Mannschaften, oder, wenn sie 
— sich in ihrem Geburtsorte gestellt haben, die für selbige nach dem Schema No. VI aus- 
— gefertigten Gestellscheine werden dabei mit der darauf gebrachten Bemerkung der Abgabe 
an das Militär dem Militärcommissar zur Aufbewahrung bei den Regimentern mit über- 
geben, die der nationaliter Ueberwiesenen und zur Ersatzleistung bestimmten Mannschaften 
aber einstweilen zurückbehalten, dagegen die der übrigen gestellten Mannschaften nach vor-
	        
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