(145 )
gängiger gehöriger Ausfüllung unter Beifügung eines Namenverzeichnisses der definitiv und
nationaliter überwiesenen, sowie der zur Ersatzleistung bestimmten Individuen den betref-
fenden Obrigkeiten übersendet.
Letztere werden dadurch von den Ergebnissen der Rekrutirung in Kenntniß gesetzt und
haben nicht allein solche in den zu den Acten zu nehmenden Ortslisten (6 35) zu no-
tiren, sondern auch der daraus für fie hervorgehenden Controleführung und Einstands-
geldereinziehung halber das Nöthige vorzubereiten, alsdann die gedachten Scheine den Ei-
genthümern auszuantworten. Bei der vorerwähnten Ausfüllung der Geburts= und Ge-
stell-Scheine ist mit auszudrücken, daß der Inhaber sechs Jahre lang der Dienstreserve vor-
behalten worden und sich während der ersten drei Jahre jedesmal am 1sten Juni bei der
Ortsbehörde anzumelden habe.
§#95. Die dem Militär überwiesenen Mannschaften sind von der obersten Com-
mandobehörde den einzelnen Regimentern und Parteien alsbald darauf zuzutheilen. Dabei
sind die Bemerkungen der Militärcommissare in den von ihnen anzufertigenden Nationalen
über die Truppengattungen, zu welchen sich die einzelnen Mannschaften eignen (§ 54),
zu Grunde zu legen und es ist daneben, soweit thunlich, darauf Rücksicht zu nehmen,
daß die Rekruten denjenigen Parteien zugetheilt werden, deren Garnisonen sich in der
Nähe ihrer Heimaths= oder wesentlichen Aufenthaltsorte befinden.
§& 96. Mannschaften, welche von den Rekrutirungscommissionen als diensttüchtig er-
kannt worden sind, können von der Militärbehörde ohne Weiteres als untauglich nicht
zurückgewiesen werden. Erscheint deren Diensttüchtigkeit zweifelhaft, so hat darüber zu-
Lörderst das Medicinaldirectorium zu entscheiden.
§ 97. Befinden sich unter den an das Militär abgegebenen Mannschaften Lehrlinge,
deren Lehrzeit erst ein Jahr nach erfolgter Aushebung zu Ende geht, so ist dieß in deren
Nationalen zu bemerken. Die Commandobehörden haben darauf Rücksicht zu nehmen
und denselben, soweit thunlich, den zum Auslernen erforderlichen Urlaub zu ertheilen.
§ 98. Bei der
Ersatzleistung
entscheidet die Reihefolge der Loosnummern ohne Rücksicht auf den Unterschied zwischen
Ersatz= und Unterersatz-Leuten und es sind alle mit Ersatzuummern betroffenen Militär-
pflichtigen, sobald die Ersatzleistung bis zu ihren Nummern ansteigt, denjenigen völlig
gleich zu behandeln, welche Eintrittsnummern gezogen haben.
§ 99. Wenn ein Ersatzmann während der Dauer seiner Bereithaltung einen im-
mittelst eingetretenen Befreiungsgrund in Anspruch nehmen will, so ist von ihm das dieß-
fallsige Gesuch bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. Letztere hat darauf, so-
weit nöthig, an die Kreisdirection Bericht zu erstatten und, wenn dem Suchen Statt ge-