Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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geben worden, dem Kriegsministerium das Ergebniß anzuzeigen, den betreffenden Ersatz- 
mann aber zu entlassen, oder, nach Befinden, in die Dienstreserve zu versetzen. 
§ 100. Jeder zum Eintritte in das Militär berufene Ersatzmann kann binnen acht- 
tägiger Frist, von der Zeit der erhaltenen Bekanntmachung an gerechnet, von der Stell- 
vertretung Gebrauch machen. 
§ 101. Die definitive Ueberweisung nationaliter überwiesener Mannschaften oder 
für Letztere einzustellender Ersatzleute an die oberste Commandobehörde erfolgt durch das 
Kriegsministerium. 
§ä102. An dasselbe haben daher die Bezirksamtshauptmannschaften, wenn Ueber- 
weisungen dieser Art nöthig werden, unter Beifügung der gehörig ausgefüllten Geburts- 
scheine der zu überweisenden Mannschaften Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die be- 
treffenden Mannschaften und beziehendlich Ersatzleute in Beziehung auf ihren Eintritt oder 
ihre Entlassung und Versetzung in die Dienstreserve mit vorschriftmäßiger Weisung und 
Bedeutung zu versehen. Tritt dagegen die Entlassung definitiv überwiesener Mannschaf- 
ten und die Einstellung und Ueberweisung von Ersatzleuten für selbige ein, so wird 
die Bezirksamtshauptmannschaft davon durch das Kriegsministerium in Kenntniß gesetzt. 
Von dieser ist darauf der überwiesene Ersatzmann zu bedeuten, sich zum Eintreten in das 
Militär auf erhaltene Ordre bereit zu halten und nach Ablauf der achttägigen Stellvertre- 
tungsfrist (§ 100) dessen ausgefüllter Geburts= oder Gestell-Schein an die oberste Com- 
mandobehörde einzusenden. 
*103. Mit dem Asten Juli des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres sind sämmt- 
liche noch übrige Ersatz= und Unterersatz-Leute unter vorschriftmäßiger Bedeutung in die 
Dienstreserve zu versetzen und deren ausgefüllte Geburts= und Gestell-Scheine den betreffen- 
den Obrigkeiten mit namentlicher Bezeichnung der dem Militär Überwiesenen Ersatzmann- 
schaften zu dem § 94 gedachten Behufe zuzusenden. Die Reservepflicht dieser Mannschaf- 
ten sowohl, als der nach § 102 in die Dienstreserve zu versetzenden nationaliter Ueber- 
wiesenen und beziehendlich Ersatzleute beginnt vom 1sten Jannar des auf die Rekrutirung 
folgenden Jahres (8 3 des Gesetzes). Für die Nachgestellten gilt die Bestimmung in 
# 34 b des Gesetzes. 
# 104. Die nationallter überwiesenen Mannschaften, bei denen die vorhandenen 
Anstände bis dahin nicht zu beseitigen gewesen find, bleiben der definitiven Ueberweisung 
noch vorbehalten. Kann dieselbe wegen Untüchtigkeit oder ergangener freisprechender Ent- 
scheidung nicht erfolgen, so sind diese Mannschaften in Abgang zu bringen, da ein Ersatz 
Seiten der Militärbehörde weiter nicht in Anspruch zu nehmen ist. 
§ 105. Von der 
Stellvertretung
	        
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