Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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können gleich den § 100 gedachten Ersatzleuten die in § 48 des Gesetzes unter a, b und 
aufgeführten Individuen binnen achttägiger Frist Gebrauch machen, wenn ihre nach- 
trägliche definitive Ueberweisung an das Militär eintritt. 
Die achttägige Frist beginnt mit dem Zeitpuncte, wo ihnen ihre Ueberweisung und 
beziehendlich abfällige Bescheidung bekannt gemacht worden. 
Stellvertretungsgesuche, welche nach dem Ablaufe der gesetzlichen achttägigen Frist, oder 
von dienenden Soldaten auf dem Dienstwege angebracht werden, sind an das Kriegsmi- 
nisterium zur Entschließung darauf abzugeben. 
#106. Die Einrechnung der bei den Amtshauptmannschaften eingezahlten Ein- 
standsgelder erfolgt nach besonderer Bestimmung des Kriegsministeriums. 
107. Ueber alle Militärpflichtige, welche während der Rekrutirung von der Stell- 
vertretung Gebrauch gemacht haben, sind von den Amtshauptmannschaften nach dem Schema 
No. VII. Listen anzufertigen, solche nach Ablauf der gesetzlichen achttägigen Frist zu 
schließen und sodann binnen der nächsten acht Tage an das Kriegsministerium ein— 
senden. 
§108. Jeder Einsteller erhält nach erfolgter Bezahlung der Einstandssumme einen 
Befreiungsschein nach dem Schema unter VIII. und ist dadurch seiner Verpflichtung zum 
Militärdienste entbunden. 
§*109. Die Einstandssummen werden in zinsbaren Staatspapieren bei der Haupt- 
staatscasse niedergelegt. 
§110. Die Zinsen werden zu Anfange der Monate April und October jeden Jah- 
res durch Vermittelung der Wirthschaftscommissionen auf namentliche, von den Parteicom- 
mandanten signirte und in Form von Ouittungen ausgestellte Verzeichnisse der bei den 
Regimentern 2c. befindlichen Einsteher zu sofortiger Vertheilung an die Interessenten an 
die Regiments= und Partei-Commandos abgegeben. 
§ 111. Zum Behufe der Ermittelung der erforderlichen Einsteher (§+ 62 des Ge- 
setzes) haben diejenigen Unteroffiziere und Gemeine, welche ihre sechsjährige Dienstzeit in 
der activen Armee schon beendigt haben oder mit Ablaufe des Jahres beendigen und 
Stellvertretungen zu übernehmen wünschen, bei ihren Regimentern 2c. bis zum 1 ten Octo- 
ber jeden Jahres sich zu melden, und sind ohne Ausnahme in nach dem Schema No. IX 
einzurichtende und den 24sten desselben Monats bei der obersten Commandobehörde einzurei— — 
chende Listen aufzunehmen. 
§ 112. Gedachte Behörde hat eine aus viesen Listen entlehnte Hauptübersicht bis 
zum IAsten November jeden Jahres bei dem Kriegsministerium einzureichen und darin 
diejenigen Mannschaften zu bezeichnen, deren Beibehaltung als Einsteher für den Dienst 
vorzugsweise wünschenswerth erscheint. 
1846. 22 
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