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außerdem blos mittelst einer als Directorialresolution auf den amtöhauptmannschaftlichen
Bericht zu bringenden Abgabebemerkung.
125. Nach geschehener Prüfung werden die Eingaben den Amtshauptmannschaften
durch die Kreisdirectionen wieder zugehen.
126. Zu dem
freiwilligen Eintritte
in den Militärdienst außer der Rekrutirungszeit ist eine schriftliche Ueberweisung derjenigen
Amtshauptmannschaft erforderlich, in deren Bezirke der freiwillig Eintretende sich wesentlich
aufhält.
& 127. Diese Ueberweisung muß die Erklärung enthalten: „daß der Aufnahme in
den Militärdienst kein Hinderniß entgegenstehe."
&128. Jeder junge Mann, welcher beabsichtigt freiwillig in den Militärdienst ein-
zutreten, hat sich daher bei der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts (§ 126) per-
sönlich zu melden und die nach § 52 des Gesetzes erforderlichen Nachweisungen beizubringen.
§ 120. Findet die Amtshauptmannschaft diese Nachweisungen nicht ausreichend, so
hat sie deren Vervollständigung anzuordnen, und, sobald diese erfolgt ist, die Untersuchung
der Diensttüchtigkeit einzuleiten. (§ 64)
§ 130. Nach beigebrachter Diensttüchtigkeit ist die Ueberweisung auszustellen und dem
Nachsuchenden zur Abgabe an die Commandobehörde, bei welcher derselbe sich zur Aufnahme
zu melden beabsichtigt, auszuhändigen, oder, nach Befinden, an selbige unmittelbar abzu-
senden.
§ 131. Wenn ein zum freiwilligen Eintreten in den Militärdienst sich meldender
junger Mann als Tambour oder Signalist Aufnahme zu erlangen wünscht, so ist zwar
Seiten der Amtshauptmannschaft von Ermittelung der zur Diensttüchtigkeit mit erforderlichen
gesetzlichen Körperlänge abzusehen, jeden Falls aber ohne weitere Erörterung die Ueberwei-
sung zu versagen, wenn derselbe die Schuljahre noch nicht überschritten haben und der Schule
noch nicht entlassen sein sollte.
§ 132. Dafern im einzelnen Falle ein Freiwilliger sich unmittelbar und ohne amts-
hauptmannschaftliche Ueberweisung bei einer Commandobehörde meldet und um Aufnahme
nachsucht, so kann zwar dieselbe zu Abkürzung des Verfahrens die Diensttüchtigkeitsunter-
suchung vornehmen lassen, sie hat jedoch, wenn der Ansuchende tüchtig befunden worden,
denselben an die betreffende Amtshauptmannschaft zu verweisen, bei selbiger die Ueberweisung
zu veranlassen und bis zu deren Eingange mit der definitiven Annahme des Freiwilligen
Anstand zu nehmen.